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Mehr Sicherheit und Gesundheit für den Feuerwehrdienst

Neue UVV „Feuerwehren“ kommt

Feuerwehrmann Sicherheit
Foto: Christian Heinz

Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Deshalb gibt es dafür seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“. Die letzte gültige Fassung und ihre wesentlichen Inhalte stammen aus dem Jahr 1989 und wurden im Laufe der Jahre nur punktuell verändert. Es wurde deshalb Zeit, die Vorschrift von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen. In einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit ist dies nun gelungen. Die neue UVV „Feuerwehren“ wird in den kommenden Monaten bei allen Feuerwehr-Unfallkassen des „FUK-Dialog-Gebietes“ beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Wir berichten in dieser Ausgabe über die wichtigsten Neuerungen, die auf die Träger des Brandschutzes und die Feuerwehren zukommen.

Rechtliche Einordnung

UVVen stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz dar. Die Feuerwehr- Unfallkassen sind als Unfallversicherungsträger befugt, Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht zu erlassen z.B. über

  • Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie
  • das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

UVVen sind für die Unternehmen verbindlich. Verstöße können in bestimmten Fällen mit Geldbußen geahndet werden.

Die UVV „Feuerwehren“ ist als sogenannte DGUV Vorschrift 49 (vorher GUV-V C53) im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung fest verankert. Die zur UVV gehörende Regel trägt die Nr. 105-049.

Historische Entwicklung

Dass die Vermeidung von Unfällen im Feuerwehrdienst einer Regelung durch eine Vorschrift bedarf, ist keine Erkenntnis der Neuzeit. Bemerkenswert ist, dass eine Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehren bereits im Jahre 1932 in der damaligen Provinz Sachsen erlassen wurde. Schon damals erkannte man, dass im Feuerwehrdienst besondere Gefährdungen auftreten - der Grund für die Einführung der Unfallverhütungsvorschrift waren schlicht und ergreifend die hohen Unfallzahlen mit vielen schwer Verletzten und auch Toten. Die Existenzberechtigung und Notwendigkeit einer UVV „Feuerwehren“ wurde bald deutschlandweit anerkannt.

Die aktuell noch gültige Unfallverhütungsvorschrift wird bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung fast 30 Jahre lang annähernd unverändert Gültigkeit gehabt haben. Dies spricht für eine hohe Qualität und Weitsicht der damaligen Verfasser. Dennoch wurde es nun Zeit für grundlegende Änderungen und Anpassungen.

UVV von 1932
Eine UVV für die Feuerwehren gab es bereits im Jahre 1932 in der damaligen Provinz Sachsen. Bild: Archiv des Landesfeuerwehrmuseums Sachsen- Anhalt, Stendal

Deregulierung schaffte neue Probleme für die Feuerwehren

Im Zuge der Deregulierung des Vorschriften- und Regelwerkes im Arbei t sschut z wurde angestrebt, Doppelregelungen durch die Unfallversicherungsträger und den Staat zu beseitigen. Dabei wurde seitens der Bundesregierung deutlich ge- macht, dass das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrangstellung hat.

Das staatliche Arbeitsschutzrecht gilt in der Regel für Beschäftigte, also z.B. für Beamte und Beamtinnen und hauptberuflich bei Feuerwehren Beschäftigte, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige.

Somit entstanden jedoch gerade für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche Lücken bei der Regelung grundsätzlicher Angelegenheiten. Ein Beispiel: Mit Inkrafttreten der staatlichen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ mussten die Unfallversicherungsträger ihre UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) zurückziehen. In dieser Vorschrift waren Vorsorge und Eignung vereint. Die ArbMedVV hingegen hat nur die Vorsorge zum Ziel.

Feuerwehrdienst
Früher wie heute: Der Feuerwehrdienst ist gefährlich. Spezielle Unfallverhütungsvorschriften sind unabdingbar. Foto: Christian Heinz

Die Folge der Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ wäre also gewesen, dass den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen weder eine Vorsorge zugestanden, noch die Träger der Freiwilligen Feuerwehren eine rechtliche Handhabe dafür gehabt hätten, die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eignung für das Tragen von z.B. schwerem Atemschutz untersuchen zu lassen. U.a. deshalb wurde § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ um den Satz ergänzt: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“

Damit war formal für alle im Feuerwehrdienst Tätigen das gleiche Arbeitsschutzniveau hergestellt. Jedoch sorgte diese völlig undifferenzierte „Gleichstellung“ für eine Benachteiligung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen und war gleichzeitig eine nicht praktikable Lösung. Dies betraf z.B. die Durchführung und den Inhalt der Vorsorge.

Nach den Bestimmungen der Arb- MedVV dürfen die Vorsorge ausschließlich Ärzte und Ärztinnen durchführen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Diese sind vor allem im ländlichen Raum nicht allzu häufig anzutreffen, was für die Feuerwehrangehörigen für die Zukunft lange bzw. noch längere Wege zur Folge hätte. Für Ehrenamtliche kaum mehr leistbar.

Zudem darf das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung nach ArbMed-VV nicht dem Träger der Feuerwehr mitgeteilt werden - was zur Folge hätte, dass die Feuerwehr hinterher zwar gewusst hätte, dass jemand bei der Untersuchung war, jedoch nicht bekannt ist, ob die Eignung für den Atemschutzeinsatz überhaupt besteht.

Neue Regelungen werden Ehrenamt gerecht

Mit der neuen UVV „Feuerwehren“ konnte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit ihrem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ (SG FwH) zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie mit Unterstützung des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) Regelungen treffen, die dem Ehrenamt gerecht werden.

Entwicklungen bei Taktik & Technik in neuer UVV berücksichtigt

Die Inhalte der neuen UVV „Feuerwehren“ wurden anhand weiterentwickelter Feuerwehrtechnik, veränderter Taktik und Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen erarbeitet. Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen, die sich durch die neue DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die ArbMedVV ergeben haben, fanden ebenfalls Berücksichtigung.

Die neu gefasste UVV „Feuerwehren“ gliedert sich zukünftig in sieben Abschnitte, auf deren Inhalte wir nachfolgend exemplarisch eingehen.

Künftige Gliederung der UVV „Feuerwehren“

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
II. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
III. Feuerwehreinrichtungen
IV. Betrieb
V. Ordnungswidrigkeiten
VI. Übergangsregelungen
VII. Inkrafttreten

Geltungsbereich: Freiwillige und Pflichtfeuerwehren

Die DGUV Vorschrift 49 ist die spezielle Vorschrift für die öffentlichen Feuerwehren mit ehrenamtlichen Kräften. Sie ergänzt und konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ für den Feuerwehrbereich. Deshalb gilt zukünftig die UVV „Feuerwehren“ für die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sowie sonstige Versicherte im ehrenamtlichen Dienst dieser Feuerwehren (§ 1 der Vorschrift).

Dies bedeutet im Umkehrschluss: Die UVV gilt nicht für Beamte und hauptberuflich im Feuerwehrdienst Beschäftigte. Für diese gilt uneingeschränkt das staatliche Arbeitsschutzrecht. Die Regelungen der UVV „Feuerwehren“ können jedoch für Beamte und Beschäftigte per Anweisung des Dienstherrn bzw. der Dienstherrin zur Anwendung kommen.

Verantwortlichkeiten werden klar benannt

Charakteristisch für die neue UVV „Feuerwehren“ ist, dass sie von vornherein die Verantwortlichkeiten für die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst klar benennt und beschreibt. Dieser Thematik wird damit besondere Bedeutung beigemessen.

Dafür wurde als neuer Abschnitt II die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in die Vorschrift aufgenommen. § 3 Abs. 1 enthält die Forderung: „Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.“

Hier kommt klar zum Ausdruck, dass die Gesamtverantwortung für die öffentlichen Feuerwehren eindeutig bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr liegt. Damit obliegt der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen. Die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung besonders berücksichtigt werden.

Gefährdungsbeurteilung erforderlich

§ 4 greift die Gefährdungsbeurteilung auf. Für die Freiwilligen Feuerwehren ist diese mit der Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 1 (Fassung November 2013) verbindlich. Verantwortlich für die Durchführung ist die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin des Brandschutzes.

Die Feuerwehr-Unfallkassen bieten die Online-Software „Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr“ und die DGUV Information 205-021 „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ zur Unterstützung an.

Praktische Hilfe
Praktische Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung: Die Software der Feuerwehr-Unfallkassen. Abbildung: HFUK Nord

Eignung für den Feuerwehrdienst

Die neue Vorschrift konkretisiert einerseits die Vorgaben zur Eignung für den Feuerwehrdienst, andererseits wird die Durchführung von Eignungsuntersuchungen durch eine neue Regelung zukünftig vereinfacht.

Im Feuerwehrdienst dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung, so ist diese ärztlich untersuchen und bestätigen zu lassen (§ 6 Abs. 1).

Zur Unterstützung bei der Beurteilung kann hier z.B. die „Entscheidungshilfe – Eignung und Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr“ der HFUK Nord herangezogen werden. Ziel ist es dabei nicht, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen - im Gegenteil, denn in der Feuerwehr gibt es die vielfältigsten Möglichkeiten, tätig zu werden, auch bei eingeschränkter Eignung. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen nach wie vor zwingend vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3).

Mit den Regelungen in § 7 konnten mit der neuen UVV nunmehr die Belange des Ehrenamtes in Bezug auf die Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz und die arbeitsmedizinische Vorsorge in besonderer Weise berücksichtigt werden.

Damit wird es im ehrenamtlichen Feuerwehrbereich möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dies kann auch durch geeignete (z.B. niedergelassene) Ärzte erfolgen, die nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner sind. Voraussetzung sind eine entsprechende apparative Ausstattung und fachliche Kenntnisse zur Durchführung der Untersuchung. Diese neue Regelung kann zu einer deutlichen Verringerung des Aufwandes für die Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger führen.

Eignungsuntersuchung
Die neuen Regelungen zur Eignungsuntersuchung können die Durchführung zukünftig erleichtern. Foto: Christian Wunder

Besonderer Stellenwert von Unterweisungen

Besonderen Stellenwert haben in der neuen UVV die Unterweisungen der Feuerwehrangehörigen über mögliche Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Dienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren erhalten (§ 8). Noch einmal gesondert aufgeführt werden die notwendigen Unterweisungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (§ 8 Abs. 2).

Eine Konkretisierung der Vorgaben zur Ersten Hilfe erfolgt in § 9: Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr können demnach grundsätzlich gemäß FwDV in Erster Hilfe ausgebildete Feuerwehrangehörige sein, insofern landesrechtliche Bestimmungen keine anderen Vorgaben enthalten.

Verhalten und Schutz vor Kontamination

Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst finden sich im § 15 wieder. Dabei wird erstmals begrifflich auf die sich stetig ändernden und besonders zu berücksichtigenden Bedingungen bei Einsätzen und Einsatzübungen abgestellt und die Vermeidung von Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen durch geeignete (Hygiene-) Maßnahmen klar gefordert. Im Zuge der aktuellen Debatten um Erkrankungen durch gefährliche Stoffe im Feuerwehrdienst ein absolutes Muss, das in der Vorschrift besonders berücksichtigt wurde.

Sicherer Kinder- und Jugendfeuerwehrdienst

Kinder und Jugendliche sind mittlerweile fast überall in den Feuerwehren in entsprechenden Gruppen organisiert. Sie haben einen besonderen Schutzbedarf, den die neue UVV „Feuerwehren“ ebenfalls aufgreift. Beispielsweise ist ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand besonders zu berücksichtigen (§ 17).

In diesem Beitrag haben wir exemplarisch einige wichtige Neuerungen der neuen UVV „Feuerwehren“ beschrieben. Die neue Vorschrift kann hier nicht in ihrer Gesamtheit dargestellt werden. Die Städte, Gemeinden und Feuerwehren werden durch die Feuerwehr-Unfallkassen in ihren Geschäftsgebieten über die neue UVV informiert.

Die Feuerwehr-Unfallkassen planen folgende Vorgehensweise (Änderungen vorbehalten!) zur Einführung der neuen UVV „Feuerwehren“:

HFUK Nord: Die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist am 20. November 2018 geplant. Das Inkrafttreten ist im Frühjahr 2019 geplant.

FUK Mitte: Die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung erfolgte am 18. September 2018. Das Inkrafttreten ist zum 01.01.2019 geplant.

FUK Brandenburg: Die Beschlussfassung und Inkraftsetzung sollen nach Vorliegen der Voraussetzungen schnellstmöglich erfolgen.

 

Zum Inkrafttreten der Novellierung der UVV „Feuerwehren“ in den Geschäftsgebieten der Feuerwehr- Unfallkassen erfolgen offizielle Bekanntmachungen. Bitte schauen Sie auf der Internetseite Ihrer Feuerwehr-Unfallkasse nach! Nach dem Inkrafttreten wird dann auch eine gedruckte Fassung der neuen UVV „Feuerwehren“ für die Wehren vorliegen und versendet.

Ansicht

Kai-Uwe Lohse

Hannes Möller, Landesbrandmeister Mecklenburg- Vorpommern.
Foto: LFV Mecklenburg-Vorpommern

Zur UVV Feuerwehren: Zeitgemäße Sicherheit, die wir brauchen

Vorschriften, an die man sich zu halten hat, sind für den gefahrvollen Feuerwehrdienst unverzichtbar. Eine Unfallverhütungsvorschrift soll Sicherheit schaffen, muss jedoch zeitgemäß sein. Nachdem unsere Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ in die Jahre gekommen war, bedurfte sie einer grundlegenden Überarbeitung. Die Arbeitsgruppe der DGUV hat gemeinsam mit den Feuerwehr- Unfallkassen eine neue Fassung erarbeitet und damit eine gute Basis geliefert. Danach zog sich das Abstimmungs-, Stellungnahme- und Genehmigungsverfahren mit den Ländern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) leider über mehrere Jahre hin.

Auch wenn wir lange warten mussten - das Ergebnis ist gelungen: Die neue Fassung unserer Unfallverhütungsvorschr i f t schafft mehr Verbindlichkeit im Arbeitsschutz für den Feuerwehrdienst und enthält zeitgemäße Regelungen. Verbindlichkeit, weil Pflichten und Verantwortung der Städte und Gemeinden klarer beschrieben werden. Zudem hat die Gefährdungsbeurteilung einen höheren Stellenwert bekommen. Zeitgemäß, weil die Vorschrift z.B. höhere Anforderungen im Bereich der Hygiene stellt und Eignungsuntersuchungen einerseits klar regelt, aber auf der anderen Seite die Durchführung erleichtert.

Wenn die Feuerwehr-Unfallkassen die neue UVV in ihren Gremien beschlossen haben, gilt es danach, die Inhalte in den Wehren umzusetzen. Die Feuerwehr- Unfallkassen haben in der kommenden Zeit gut zu tun: Mit Schulungen, Informationsveranstaltungen und entsprechendem Medieneinsatz werden sie diesen Prozess intensiv begleiten.

Ohne Vorschrift geht es nicht – mit unserer neuen UVV Feuerwehren haben wir eine gute und zukunftsfähige Lösung für unseren Schutz und unsere Sicherheit!


Hannes Möller