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Mehr Ärzte für Eignungsuntersuchungen von Atemschutzgeräteträgern

FUK Mitte

Foto: Eignungsuntersuchung mit Atemschutzgerät | Foto: FUK Mitte
Foto: FUK Mitte

Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurde zwischen Vorsorge und Eignung nicht strikt unterschieden. Die ArbMedVV, die die Vorsorge regelt, dient in erster Linie der Beratung von Beschäftigten. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat kein Recht auf Information über das Ergebnis der Vorsorge. Sie dürfen Feuerwehrangehörige jedoch nur für Aufgaben einsetzen, für die sie geeignet sind.

Nach dem jetzigen Stand des Entwurfs der neuen UVV „Feuerwehren“ hat sich die Kommune die Eignung für Atemschutzgeräteträger und Atemschutzgeräteträgerinnen sowie für Taucher und Taucherinnen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen zu lassen.
Da Eignungsuntersuchungen nicht unter die ArbMedVV fallen, müssen die durchführenden Ärztinnen oder Ärzte nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner sein. Demgemäß wird im Entwurf der UVV „Feuerwehren“ die Durchführung der Untersuchungen durch geeignete Ärztinnen oder Ärzte gefordert.
Die Erweiterung des Personenkreises der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte könnte u.a. eine wesentlich bessere Flächenabdeckung ermöglichen und den Ergebnissen aus den Umfragen der Feuerwehr-Unfallkassen – zu wenig in der Fläche vertreten, zu lange Anfahrt – entgegen wirken. Die Kommune ist als Träger des Brandschutzes und Kostenträger der Untersuchung verantwortlich für die Auswahl geeigneter Ärzte. Im Vorgriff auf die neue UVV „Feuerwehren“ haben der Vorstand und die Vertreterversammlung der FUK Mitte beschlossen, dass bereits jetzt G-26-Untersuchungen für Feuerwehrangehörige der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen neben Arbeits- und Betriebsmedizinern auch durch weitere geeignete Ärzte durchgeführt werden können. Dadurch soll die Durchführung der Eignungsuntersuchungen spürbar erleichtert werden.

Für die Feststellung, ob ein Arzt oder eine Ärztin „geeignet“ ist, muss er oder sie u.a. Auskunft darüber erteilen, ob entsprechende Kenntnisse über die besonderen physischen und psychischen Belastungen/Anforderungen bei Atemschutzeinsätzen der Feuerwehr vorhanden sind. Unterstützend hierzu bietet die FUK Mitte ein eintägiges Fortbildungsseminar an, um über diese besonderen physischen und psychischen Belastungen/Anforderungen zu informieren.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte, die Eignungsuntersuchungen nach G26 durchführen möchten, können auf Wunsch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in die „Liste der für die G 26.3-Untersuchung bei Angehörigen der Feuerwehren der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen geeigneten Ärztinnen und Ärzte“ aufgenommen werden. Diese wird den Kommunen von der FUK Mitte zur Verfügung gestellt.

Auf der Internetseite der FUK Mitte (www.fuk-mitte.de) steht ein entsprechendes Anschreiben sowie der Fragebogen zur Selbstauskunft zur Verfügung. Dort wird später auch die „Liste der für die G 26.3-Untersuchung bei Angehörigen der Feuerwehren der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen geeigneten Ärztinnen und Ärzte“ veröffentlicht. Unabhängig von dieser Liste bleibt die Kommune frei in der Auswahl und Bestimmung der für sie tätig werdenden Ärztinnen oder Ärzte.

Die beschriebene Regelung, die nun bei der FUK Mitte Anwendung findet, wird mit der Einführung der neuen UVV „Feuerwehren“ – voraussichtlich im Jahr 2017 – auch in den Geschäftsgebieten der HFUK Nord und FUK Brandenburg eingeführt werden. Über die neue UVV „Feuerwehren“ werden wir zu gegebener Zeit hier im FUKDialog ausführlich informieren.