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Nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden

Entschädigungsfonds in Sachsen-Anhalt geschaffen

Gehhilfen
Foto: Christian Heinz

Mit Inkrafttreten des seit 12. Juli 2017 gültigen Brandschutzgesetzes Sachsen-Anhalt besteht für die Kommunen im Land Sachsen- Anhalt die Möglichkeit, die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte mit der Entschädigung „nicht-unfallbedingter Gesundheitsschäden“ für die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehren zu beauftragen. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt, wurde dazu von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, mit Sitzung am 18.09.2018, die „Richtlinie für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in der Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren)“ für das Land Sachsen-Anhalt erlassen. Auf Basis dieser Unterstützungsrichtlinie können nunmehr Entschädigungsleistungen an die betroffenen Feuerwehrangehörigen ausgezahlt werden, und zwar rückwirkend für Fälle, die ab dem 01.09.2018 eingetreten sind.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle aktiven Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren im Land Sachsen-Anhalt, deren Gemeinden dem Unterstützungsfonds beigetreten sind.

Wann besteht ein Anspruch?

Voraussetzung der Entschädigung ist, dass der nicht-unfallbedingte Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz- und Übungsdienst) ab dem 01.09.2018 eingetreten ist. Nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen sind solche Schäden, die sich zwar im Rahmen des Feuerwehrdienstes ereignet oder verschlimmert haben, jedoch nicht ursächlich auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sind. Diese Fallkonstellation kann eintreten, wenn bestimmte Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) nicht erfüllt werden. Die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls im Feuerwehrdienst, insbesondere bei gesundheitlichen Vorschäden, ist durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte in solchen Fällen rechtlich nicht möglich.

Welche Leistungen gibt es?

Aus dem Unterstützungsfonds werden pauschalierte Entschädigungen gezahlt. Die Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs. Bei Arbeitsunfähigkeit mit fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen werden 15 EUR pro Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Diese Leistung wird auf 1.000 EUR begrenzt.

Für Erkrankungen, die mehr als 26 Wochen auf Dauer zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, sind Leistungen zwischen 2.000 EUR und 10.000 EUR vorgesehen.

Bei Todesfällen können 20.000 EUR gewährt werden.

Was ist zu tun?

Die Leistungen aus dem Unterstützungsfonds werden auf Antrag erbracht. Das Verfahren ist unkompliziert. Wird nach Abschluss des Feststellungsverfahrens durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte entschieden, dass bei dem gemeldeten Ereignis kein Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst vorliegt, wird ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt über die Ablehnung als Arbeitsunfall erlassen. Gleichzeitig wird den Feuerwehrangehörigen, deren Gemeinden dem Unterstützungsfonds beigetreten sind, ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Entschädigung aus dem Fonds „Nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst“ gegeben. Ein vorbereiteter Antrag auf diese Leistung wird dem Ablehnungsbescheid beigefügt. Er muss von den antragstellenden Feuerwehrangehörigen nur noch unterzeichnet werden.

Wie hoch ist der Jahresbeitrag?

Die jährliche Belastung für den Beitritt einer Gemeinde zum Fonds ist moderat. Der Beitrag wird nach dem vom Statistischen Landesamt bekanntgegebenen Einwohnerzahlen erhoben (Pro-Kopf-Beitrag). Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat mit Sitzung am 18.09.2018 eine Vorwegumlage von 12,50 EUR je 1.000 Einwohner für das Jahr 2019 beschlossen. Eine Gemeinde mit beispielsweise 20.000 Einwohnern zahlt demnach 250 EUR für das Jahr 2019. Für das Jahr 2018 wird kein Beitrag erhoben. Der Unterstützungsfonds beruht auf einer Solidargemeinschaft aller Gemeinden. Die Umlage kann in dieser geringen Höhe nur erhalten bleiben, wenn sich möglichst alle Kommunen am Fonds beteiligen.

Weitere Informationen:
Ansprechpartner bei der FUK Mitte ist: Herr Detlef Harfst 
Tel.: 0391 – 54 45 913
www.fuk-mitte.de