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Corona-Beschränkungen

Wie Sicherheitsunterweisungen stattfinden können

Wie können in Zeiten von Kontaktbeschränkungen und ausgefallenen Diensten die notwendigen Sicherheitsunterweisungen durchgeführt werden? Solche Fragen gehen aktuell vermehrt bei den Feuerwehr-Unfallkassen ein. In diesem Beitrag sollen die rechtliche Situation dargestellt und digitale Unterweisungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Außerdem wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz betrachtet.

Sicherheitsunterweisungen sind ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gemäß der Regel zur UVV „Feuerwehren“ (DGUV Regel 105-049) sollen Unterweisungen „fester Bestandteil in allen Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Übungsdiensten sein“. Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden, bisher erfolgten diese in der Regel durch Präsenzdienste. In Zeiten von Corona ist dies aber umso schwieriger umzusetzen.

Ausstieg
Die Videobotschaft, in der viele Materialien kurz u. knapp vorgestellt werden u. mit denen Schulungen online gestaltet werden können, findet man auf der Sonderseite „Coronavirus“ unter hfuknord.de und auf dem Youtube-Kanal der HFUK Nord., Bild: HFUK Nord

Wann müssen Unterweisungen unbedingt durchgeführt werden?

Es gibt Unterweisungsanlässe, die keinen Aufschub dulden, wie z.B. bei der Indienststellung von neuen Fahrzeugen und Gerätschaften oder Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Gegebenenfalls muss eine Unterweisung der Bedienenden / Fahrermaschinisten oder -maschinistinnen einzeln oder in Kleinstgruppen unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen erfolgen. Beispiele hierfür wären die Schulung von Maschinisten und Maschinistinnen auf einem neuen Fahrzeug oder an neuen Gerätschaften, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordern (z.B. eine neue Tragkraftspritze) sowie die Unterweisung von Atemschutztragenden bei der Indienststellung neuer PSA wie z.B. Pressluftatmer.

Sofern es sich nicht um eine unaufschiebbare Unterweisung wie in den oben genannten Beispielen handelt, wäre ein Verschieben auf eine Zeit, in der Präsenzdienste wieder erlaubt sind, denkbar. Jedoch weiß aktuell niemand genau, wann und wo diese wieder umfangreich stattfinden können. Darüber hinaus schiebt die Feuerwehr, je länger der allgemeine Dienstbetrieb ruht, zunehmend notwendige Ausbildung vor sich her.

Digitale Wege

Alternative, digitale Lösungen gibt es einige. Sie hängen jedoch vom technischen Verständnis und den technischen Möglichkeiten ab. Zudem muss das Thema geeignet sein, um eine Unterweisung digital durchführen und gestalten zu können:

  • Unterweisung per E-Learning
  • Unterweisung mittels Webseminar oder Videokonferenz
  • Unterweisung per Video aus einer Präsentation
  • Versenden von Informationen per Mail

Keine der in der nicht abschließenden Liste genannten Lösungsmöglichkeiten kann einen gemeinsamen Dienstabend ersetzen. Sie können aber, je nach Interesse und Möglichkeiten der Unterrichtenden, alternative Lösungen für eine erforderliche Unterweisung darstellen.

Versichert oder nicht?

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist immer, dass die Gemeinde bzw. Wehrführung die Durchführung des digitalen Dienstes in Auftrag gibt bzw. dieser Form sowie Art, Weise und Zeitpunkt zustimmt. Es gibt zwei denkbare Konstellationen:

1. Es handelt sich um eine dienstliche Online-Unterrichtseinheit, die gemeinsam zum selben Zeitpunkt für alle Feuerwehrangehörigen durchgeführt wird. Als Beispiel können hier eine Videokonferenz oder ein Webseminar genannt werden. Hier sind Sendende und Empfangende gesetzlich unfallversichert. Als Sendende werden diejenigen bezeichnet, die die Unterrichtseinheit organisieren und durchführen.

2. Es handelt sich um eine Unterrichtseinheit, die von dem bzw. der Sendenden z.B. per Video aufgenommen wird, jedoch ist es den Feuerwehrangehörigen freigestellt, wann sie die Inhalte anschauen und bearbeiten (z.B. auf YouTube ansehen oder zugemailte Unterlagen lesen). In diesem Fall sind zwar die Sendenden versichert, die Empfangenden jedoch nicht.

Eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch beim digitalen Feuerwehrdienst grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Das heißt zum Beispiel: Stolpert ein Feuerwehrangehöriger und verletzt sich dabei, weil er während der Unterrichtseinheit eine private Paketsendung an der Haustür entgegennehmen will, ist dies nicht versichert. Ebenso zählen der Toilettengang und die Nahrungsaufnahme zu den unversicherten, privaten Tätigkeiten.

Weitere Informationen und Beispiele zu dem Thema „Sicherheitsunterweisungen trotz Corona-Beschränkungen“ können Sie z.B. auch einer Videobotschaft entnehmen, die die HFUK Nord aufgenommen hat. In der Botschaft werden viele Materialien kurz und knapp vorgestellt, mit denen Schulungen online gestaltet werden können. Die Videobotschaft findet man auf der Sonderseite „Coronavirus“ unter www.hfuknord.de oder auf dem Youtube-Kanal der HFUK Nord.