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Beschaffung passgerechter persönlicher Schutzausrüstung

Sitzt, passt, wackelt – und hat Luft

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Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

„Sitzt, passt, wackelt - und hat Luft“ Diese Redewendung von Handwerkern, insbesondere Schneidern und Hutmachern, ist vermutlich viele Jahrzehnte, wenn nicht sogar Jahrhunderte alt. Sie fand vor allem dann Anwendung, wenn etwas nicht ganz präzise saß, aber für normale Ansprüche ausreichte. Wenn es um die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) geht, ist sie eher unangebracht. Wir berichten in diesem Heft, worauf es bei der Beschaffung passgerechter PSA ankommt.

Christin Röschmann und Christian Ruge auf unserem Titelbild sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Blocksdorf in Schleswig-Holstein. Sie stehen symbolisch für alle Feuerwehrleute, die als Einsatzkräfte rausfahren, um Leben zu retten und Sachwerte zu bewahren. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Feuerwehrangehörigen ist etwas Besonderes: Sie ist die letzte Barriere zwischen den Feuerwehrangehörigen und ihrer Umgebung, sie schützt von Kopf bis Fuß vor den Gefährdungen im Einsatz und bei Übungen. Sie besteht aus verschiedenen Teilen und aus unterschiedlichen Materialien, ist sehr vielseitig und teilweise sehr aufwändig gearbeitet.

Was die Körper von Feuerwehrangehörigen schützen soll, muss gut angepasst sein – ganz egal, welcher Größe oder welchen Geschlechts Feuerwehrangehörige sind oder ob körperliche Merkmale vorliegen, die einen besonderen Zuschnitt der PSA erforderlich machen. Helme, Jacken, Hosen, Handschuhe und Stiefel für die Feuerwehr gibt es in unterschiedlichen Varianten, Größen und Preisstufen „von der Stange“, von Marke „Standard“ bis „Exklusiv“ mit besonderen Gestaltungsmerkmalen und Materialien. Bei allen Unterschieden und Spielräumen bei der Beschaffung gilt generell: Passen muss es!

Grundlagen der PSA-Beschaffung

Feuerwehrangehörige sollen und müssen vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Übungen und Einsätzen optimal geschützt sein. Dafür gibt es moderne Technik, gute Ausbildung und am Ende der Maßnahmenkette die PSA.

Beschafft werden muss eine für die Einsatzaufgaben und die Benutzenden maßgeschneiderte PSA. Den hohen Stellenwert der PSA erkennt man bereits in der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift -UVV- „Grundsätze der Prävention“). Dort werden dem Thema drei Paragraphen gewidmet, die sich hauptsächlich an die Beschaffende der PSA, also die Gemeinde als Träger der Feuerwehr, richten. Allerdings können nicht einfach irgendwelche Jacken, Hosen, Helme, Stiefel und Handschuhe gekauft und auf die Fahrzeuge verteilt werden. Wie in jedem anderen Betrieb müssen die Feuerwehrangehörigen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung in ausreichender Zahl ausgestattet werden. Persönlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die PSA auf die Benutzenden angepasst und auf die zu erwartenden Gefahren ausgelegt ist.

In den Feuerwehren wird für die Mitglieder der Einsatzabteilungen überwiegend PSA der Kategorie III benutzt. Diese PSA soll Schutz vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden gewährleisten. Daher wird diese PSA nicht einfach beschafft, sondern den Feuerwehrangehörigen zusammen mit einer Benutzungsinformation ausgehändigt. Deren Inhalt ist im Rahmen von Unterweisungen und Übungen zu vermitteln. Diese Vorgehensweise ist besonders wichtig, da die Grenzen der Schutzwirkung bekannt sein müssen und nicht erst im Einsatz ausgetestet werden können. Die Überschreitung der Grenzen der Leistungsfähigkeit der PSA könnte zu schwersten Verletzungen führen.

Vielfalt in der Feuerwehr – Unterschiede bei Kleidung und Ausrüstung

In den Feuerwehren verrichten viele verschiedene Menschen ihren Dienst. Sie unterscheiden sich in zahlreichen individuellen Merkmalen, die die Standards der PSA-Hersteller bei Stiefeln, Kleidung, Handschuhen und Co. nicht immer abbilden.

Die geschlechtsspezifischen Unterschiede im Körperbau beispielsweise lassen eine auf die Eigenschaften von Feuerwehrfrauen und -männern angepasste Einsatzschutzkleidung logisch erscheinen. Geschlechterspezifische Beschaffung ist dennoch bei Weitem nicht überall gängige Praxis. Längst nicht alle Hersteller von PSA haben derartige Auswahlmöglichkeiten im Angebot und bieten die Kleidung „unisex“ an. Zudem sind die gängigen Konfektionsgrößen an Standardmaßen ausgerichtet. Diesbezüglich wird sich der PSA-Markt in Zukunft weiter entwickeln.

Wenn „Einheitspassform“ und „Einheitsgröße“ einmal nicht oder nicht richtig passen und sitzen, können Sonderanfertigungen nötig werden. Menschen, die z.B. besonders groß oder klein gewachsen sind oder eine besondere Fußlänge und -breite haben, benötigen häufig etwas Maßgeschneidertes, das nicht von der Stange kommt. Wenn ein Mensch beispielsweise besonders lange Arme hat oder besonders groß gewachsen ist, kann es dazu kommen, dass bei körperlichen Aktivitäten im Atemschutzeinsatz, wie knien oder kriechen, Körperpartien nicht mehr vollständig von der Einsatzschutzkleidung bedeckt sind. Verbrennungen und Verbrühungen, z.B. an Unterschenkeln, Handgelenken und im Bereich der Taille können die Folge sein.

Allein der Kopf ist ein höchst individueller Körperteil, wie ein weiteres Beispiel zeigt: Die Schutzmasken für die Atemschutzgerätetragenden müssen unbedingt dicht am Kopf abschließen, damit die volle Schutzwirkung zur Geltung kommt. Immer wieder wird von undichten Masken berichtet, weil die Passform nicht optimal war. Es gibt nun einmal schmale und breite Köpfe, längere und kürzere Kinnpartien, eine flache oder hohe Stirn. Masken gibt es in verschiedenen Größen, doch nicht immer sind diese auch vorhanden. Hier wird mancherorts nach dem Motto „One size fits all“ (eine Größe für alle) beschafft und es wird davon ausgegangen, dass es schon irgendwie passt. Ein Trugschluss, der bei Undichtigkeiten im Atemschutzeinsatz gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann.

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Bild: Ingo Piehl / HFUK Nord; Auch geschlechtsspezifische Unterschiede im Körperbau müssen bei der Einsatzschutzkleidung Beachtung finden.

Feuerwehren leisten Beitrag zur Inklusion

Betrachtet man das Thema „passgenaue PSA“, so sollte auch das Thema körperliche Handicaps angesprochen werden. Auch in den Feuerwehren sind Menschen mit Behinderung aktiv, denn die freiwillige Feuerwehr ist eine Organisation und Gemeinschaft, die aus ihrem sozialen Netz auch erkrankte oder verunfallte Menschen nicht ausschließt.

In der Praxis dürfen Menschen mit einer Beeinträchtigung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. Ziel ist es bei allen Feuerwehrangehörigen, sicher wieder aus dem Einsatz- und Übungsdienst zurückzukehren. Einer der wichtigsten Bestandteile zum Schutz der Feuerwehrangehörigen ist die PSA, die auch den Feuerwehrangehörigen passen muss, die besondere körperliche Merkmale bzw. ein Handicap haben. Selbstverständlich haben sie einen Anspruch auf eine passgenaue PSA wie alle anderen Feuerwehrangehörigen auch.

PSA-Anpassungen bei Handicaps

Eine passende PSA für Menschen mit Handicap zu finden, ist manchmal nicht ganz einfach für die Verantwortlichen beim Träger des Brandschutzes und in der Feuerwehr. Wir beschreiben nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für eine Beschaffung von PSA für Menschen mit Handicap und liefern praktische Hinweise.

Die rechtlichen Grundlagen zur Stellung der PSA sind zunächst eindeutig: Die Unternehmerin hat gemäß § 14 der DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“)  sowie § 2 der PSA-Benutzungsverordnung  den Versicherten geeignete und auf die Gefährdungen des Feuerwehrdienstes abgestimmte persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung muss die Unternehmerin die möglichen Gefahren ermitteln, bewerten und dementsprechend die PSA auswählen.

Der Gefährdungsbeurteilung kommt bei Menschen mit Handicap eine besondere Bedeutung zu. Die Betrachtung und Analyse der Gefährdungen bzw. die Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren müssen sorgfältig und speziell mit Blick auf das Handicap durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung legt somit die Anforderungen an die PSA fest.

Stellt man als Gemeinde oder Beschaffende nun fest, dass es für Feuerwehrangehörige keine Standard-Lösung im Handel gibt, so muss eine persönlich zugeschnittene PSA beschafft werden.

Welche Gefährdungen können bestehen?

Ob sich für Betroffene eine passende PSA finden lässt, hängt von der Art und dem Ausmaß des Handicaps ab und davon, ob und wie die maßgeschneiderte Variante hergestellt werden kann.

Beispiel einer Anfrage, welche die Feuerwehr-Unfallkassen erreicht hat: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bei einem Unfall zwei Finger verloren, meine Handschuhe im Feuerwehrdienst haben jedoch fünf Finger. Die beiden leeren Handschuhfinger behindern und gefährden mich sogar teilweise. Gibt es spezielle Handschuhe für mich oder kann ich mir welche nähen lassen?“  Eine Antwort auf derartige Fragen lässt sich oftmals nicht pauschal geben.

Pragmatisch denkt man auf Anhieb vielleicht an eine einfache Lösung und kommt auf die Idee, PSA selbst umzunähen bzw. zu verändern. Eine örtliche Schneiderei ist schnell gefunden und die Änderungen werden unkompliziert durchgeführt. Bei Schuhen, Brillen oder anderen Gegenständen wird es schon etwas schwieriger. Von diesen „Lösungen Marke Eigenbau“ müssen wir jedoch dringend abraten, denn so einfach wie gedacht ist es leider nicht!

PSA ist heutzutage ein Hightech-Produkt, welches bei einer Veränderung in seiner Funktion mindestens beeinträchtigt oder vielleicht sogar komplett zerstört wird. Darüber hinaus wird man selbst zum Hersteller und wird für die nun „neu entstandene“ PSA haftbar.

Am aufgeführten Beispiel des Handschuhes werden mögliche Folgen deutlich, wenn dieser in Eigenarbeit umgenäht wird: Kommt es beim Umnähen z.B. zur Verwendung eines falschen Garnes, das brennbar ist, entstünde eine neue Gefährdung. Genauso verhält es sich eventuell mit an die Handschuhinnenfläche genähten Handschuhfingern. Das Greifverhalten des Handschuhs wird stark verändert und auch die Gefahr des Hängenbleibens ist erhöht. Bleibt der Handschuh hängen und die Hand rutscht heraus, ist die Hand komplett ohne Schutz.

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Bild: Firma Seiz; Einzelne Finger sind gekürzt, um einen angepassten Fingerhandschuh herzustellen.

Hinweise für Beschaffende

Nachfolgend wird dargestellt, nach welchen Grundsätzen eine Beschaffung von PSA erfolgt und wie bei der Notwendigkeit von Sonder- und Maßanfertigungen vorgegangen werden sollte.

Die PSA-Benutzungsverordnung und auch die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“  fordern, dass bereitgestellte Schutzausrüstungen mit einer EU-Konformitätserklärung versehen sein müssen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die PSA gemäß der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSA-Verordnung hergestellt wurde. Hierzu muss ein Baumuster durch eine anerkannte Prüfstelle hinsichtlich der Einhaltung europäischer Richtlinien geprüft werden. Als Ergebnis gibt es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung, mit welcher der Hersteller oder der Inverkehrbringende (z.B. der Händler, der die PSA verkauft) die Konformität bestätigt und somit ein CE-Kennzeichen aufbringen darf.

Erfüllung der Norm

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“  fordert im § 14 eine Schutzausrüstung, zur Ausführung und Beschaffenheit der PSA muss man in die dazugehörige Regel DGUV R 105-049  schauen. Hier werden Hinweise auf Normen gegeben. Genauer heißt es, dass die Forderung des § 14 erfüllt ist, wenn nach bestimmten Normen beschafft wird. Hier greift die Vermutungswirkung. Die Nutzenden können vermuten, dass ein nach Norm gekauftes Produkt ein sicheres Produkt ist, welches nach aktuellen Anforderungen hergestellt wurde.

Eine Norm ist jedoch eine genaue Beschreibung eines Produktes, die meist keine Abweichungen zulässt. Wird also eine PSA speziell hergestellt, kann es sein, dass somit die Norm nicht mehr erfüllt wird.

Anhand des Handschuhbeispiels ist es möglich, einen Normhandschuh mit z.B. drei Fingern herzustellen. Die Norm fordert keinen Fünf-Finger-Handschuh, weder in der DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“, noch in der DIN EN 420 „Schutzhandschuhe“. Jedoch müssen die Hersteller, um eine Zertifizierung nach Norm zu bekommen, den Handschuh prüfen lassen. Aus wirtschaftlichen Gründen machen sie das verständlicherweise nur für Massenprodukte, um die hohen Kosten der Prüfungen auf hohe Stückzahlen zu verteilen. Ein Einzelstück normen zu lassen, wäre absolut unwirtschaftlich. Es ist jedoch auch nicht notwendig. Wie eingangs bereits beschrieben, ist für das Einführen in den Markt lediglich die Konformitätserklärung („CE“-Kennzeichnung) notwendig. Da es sich jedoch um eine Sonderanfertigung handelt, müssen die Herstellenden zusätzlich klare Aussagen in der Gebrauchsanleitung zum vorhergesehenen Verwendungszweck angeben. Das geschieht wiederum mittels Gefährdungsbeurteilung.

Umsetzung in die Praxis

Wird ein Mensch mit einem Handicap in die Einsatzabteilung einer Feuerwehr aufgenommen, so muss zunächst geprüft werden, was an Funktionen und Tätigkeiten innerhalb der Einsatzabteilung durchgeführt werden kann. Ein Hilfsmittel für diesen Prozess kann z.B. die “Entscheidungshilfe Eignung und Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr“  der HFUK Nord sein (www.hfuk-nord.de, webcode eshi). Es muss z.B. keine Schutzkleidung für die Innenbrandbekämpfung beschafft werden, wenn die betroffene Person nie in einen Innenangriff gehen wird. Sind die Aufgaben klar definiert, muss per Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Gefährdungen auftreten können und welche PSA auszuwählen ist. An dieser Stelle kann die DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“  behilflich sein.

Wurden Funktionen und Tätigkeiten bestimmt und die PSA-Auswahl getroffen, ist zu klären, welche PSA in welchem Maße eines besonderen Zuschnittes bzw. einer Veränderung bedarf. Dann müssen die Hersteller kontaktiert werden, um auszuloten, ob und auf welche Weise dies durchgeführt werden kann.

Müssen beispielsweise angepasste Feuerwehrstiefel beschafft werden, kann der Fachhandel Hilfestellung geben. Viele Schutzschuhhersteller arbeiten inzwischen mit orthopädischen Schuhmachern zusammen.

Eine orthopädische Schuhversorgung kann auf verschiedene Arten erfolgen und ist unterschiedlich im Aufwand: Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes oder um die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhs handelt. Im Einzelfall ist zuerst der Schuhhersteller anzusprechen, der üblicherweise den Fußschutz für die Feuerwehr liefert.

Das Sachgebiet „Fußschutz“ im Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ unseres Dachverbandes, der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), hat darüber hinaus mit dem Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie eine umfassende und transparente Marktdarstellung auf der Grundlage einer Abfrage durchgeführt. Hierfür wurde ein 4-Stufen-Modell entworfen. Jeder Schuhhersteller hat die Möglichkeit, sein Leistungsangebot entsprechend des 4-Stufen-Modells auf der Homepage des Fachbereichs „Persönliche Schutzausrüstungen“ in einer Positivliste zu veröffentlichen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier gibt es weitere Informationen: www.dguv.de/fb-psa (webcode d33147).

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Bild: Christian Heinz / HFUK Nord; PSA-Beschaffungen müssen sorgfältig und gewissenhaft vorbereitet werden.

Verbindliche Vereinbarung

Dem Feuerwehrausrüster sollte als Auftragnehmer schriftlich bei der Bestellung vom Auftraggeber (Träger des Brandschutzes) mitgeteilt werden, dass er entsprechend § 5 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ „Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern hat, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen“.

Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich darum zu kümmern hat, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Normen und staatlichen Regelungen eingehalten werden. Sollte der Auftraggeber später feststellen, dass die beschaffte PSA nicht den Anforderungen entspricht, so kann er sich auf die o.g. „verbindliche Vereinbarung“ berufen und von dem Auftragnehmer Nachbesserung verlangen. Eine solche Vereinbarung erhöht somit die Rechtssicherheit für die Beschaffenden.

Ansicht

Frank Homrich, Landesbrandmeister und Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein (Bild: Frank Homrich)

Frank Homrich, Landesbrandmeister und Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein (Bild: Frank Homrich)

Was schützen soll, muss passen!

Wir geben Sicherheit, aber wir brauchen sie auch! Wenn wir in den Einsatz gehen, müssen wir bestmöglich geschützt werden. Schutzanzug, Helm, Handschuhe und Stiefel sind die letzten Barrieren vor Hitze, Kälte und Gefahrstoffen. Was uns schützen soll, muss passen!

Dies gilt auch für Menschen mit besonderen körperlichen Merkmalen oder Beeinträchtigungen. Wenn jemand in unseren Reihen mitmachen möchte, der eine maßgeschneiderte Sonderanfertigung der PSA benötigt, darf das Engagement nicht daran scheitern, dass Mehrkosten entstehen. Falls das Produkt von der Stange nicht passt, muss da, wo es möglich ist, nach einer individuellen Lösung gesucht werden. Die „Marke Eigenbau“ ist allerdings tabu, denn sie schützt oftmals nicht ausreichend oder stellt im schlimmsten Fall eine zusätzliche Gefahr dar. Die Beschaffung von PSA ist sorgfältig zu organisieren. Eine gute PSA ist keine Billigware, denn sie ist auch ein Stück Lebensversicherung. Das sollte den Trägern des Brandschutzes unsere Gesundheit und Sicherheit wert sein.

Fazit: Beschaffung sorgfältig vorbereiten

Wie unseren Ausführungen zu entnehmen ist, sollte die PSA-Beschaffung sorgfältig und gewissenhaft vorbereitet werden – vor allem vor dem Hintergrund, dass diese bei allen Feuerwehrangehörigen gut passen und sitzen muss, um optimal zu schützen und akzeptiert zu werden. Eine nicht passgerechte Ausstattung sollte einem sicheren Feuerwehrdienst nicht im Wege stehen. Maßgeschneiderte PSA ist für viele Herstellerfirmen grundsätzlich kein Problem. Man muss mit ihnen sorgfältig abstimmen, was machbar ist. Die Feuerwehr-Unfallkassen stehen mit Rat und Tat gerne zur Seite.

Wichtige Informationen zum Thema findet man hier:

  • DGUV Vorschrift 1 „UVV Grundsätze der Prävention“ und DGUV Vorschrift 49 „UVV Feuerwehren“: www.hfuk-nord.de (webcode uvvff) und www.fuk-mitte.de (Downloadbereich Prävention)
  • PSA-Benutzungsverordnung: www.hfuk-nord.de (webcode DGUVInfo)
  • DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“: www.hfuk-nord.de (webcode DGUVInfo)
  • Entscheidungshilfe „Eignung und Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr“ der HFUK Nord: www.hfuk-nord.de (webcode eshi)
  • Fachbereich „PSA“ der DGUV (orthopädischer Fußschutz): www.dguv.de/fb-psa (webcode d33147).