Schriftgröße:
A A+
  • Fuk-Dialog
  • Dienstliche Veranstaltungen in der Feuerwehr

Weitreichender Unfallversicherungsschutz

Dienstliche Veranstaltungen in der Feuerwehr

Mundschutz
Bild: Wolfgang J. Schreiber / Feuerwehr Offenburg

Unfallversichert im Ehrenamt Freiwillige Feuerwehr ist man bei Übung und Einsatz - logisch. Doch es gibt weitaus mehr Bereiche, in denen der Versicherungsschutz greift: Ein Beispiel sind die sogenannten dienstlichen Veranstaltungen. Bald ist es auch wieder soweit. Die Zeit der Weihnachtsfeiern beginnt. So eine offizielle Weihnachtsfeier gehört zum Beispiel zu solchen dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr. Wie der Versicherungsschutz dabei geregelt ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

Dienstliche Veranstaltungen sind in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Es gibt jedoch ein paar Spielregeln, die einzuhalten sind. Grundsätzlich gilt, dass die organisatorische Hoheit bei der Feuerwehr liegt, d.h. dass die Veranstaltung von der Autorität des Wehrführers bzw. der Wehrführerin getragen wird, die Wehrführung selbst anwesend ist oder sich durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lässt, alle Wehrangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, an der Veranstaltung teilnehmen können und die Zusammenkunft der Kameradschaft dient.

Warum sind dienstliche Veranstaltungen versichert?

Zu den dienstlichen Veranstaltungen zählen sowohl feuerwehrdienstliche Veranstaltungen (Übungs- und Schulungsdienst, Dienstsport usw.) als auch Veranstaltungen, die der Kameradschaftspflege dienen. Dass die feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, dürfte einleuchtend sein. Bei den kameradschaftlichen Veranstaltungen ist es auf den ersten Blick nicht so klar, klingt es doch eher nach Freizeitspaß. Aber gerade für die freiwilligen Feuerwehren sind diese Zusammenkünfte sehr wichtig. Im Alltag gehen die Feuerwehrangehörigen unterschiedlichen Berufen nach, haben ihre familiären Verpflichtungen und treffen sich mit Freunden und Bekannten. Werden sie zu einem Einsatz gerufen, müssen sie nicht nur gut ausgebildet sein, sondern sich auch auf ihren Kameraden oder ihre Kameradin hundertprozentig verlassen können, eine eingeschweißte Gemeinschaft sein. Um dies zu erreichen, sind die kameradschaftlichen Zusammenkünfte unerlässlich und zählen deshalb zu den dienstlichen Veranstaltungen, für die Unfallversicherungsschutz gewährt wird.

Gerade in Zeiten der Pandemie, als die persönlichen Kontakte stark ein­geschränkt waren, wurde deutlich, wie wichtig diese Zusammenkünfte sind. Es ist zwar erfreulich, wenn weniger Unfälle passieren, die Haushalts­beauftragten der Feuerwehr-Unfallkassen hat es gefreut, die praktische und theoretische Ausbildung und besonders die Kameradschaft sind dabei jedoch ins Hintertreffen geraten. Für ein System, was auf Ehrenamtlichkeit beruht, ist das auf Dauer gesehen fatal.

Was ist versichert und was gilt es zu beachten?

Nicht nur im Einsatzdienst gibt es ein breites Spektrum an Aufgaben, auch die dienstlichen Veranstaltungen sind genauso vielfältig. Was unter dienstliche Veranstaltungen fällt oder fallen kann, ist in der Übersicht (siehe Kasten) aufgeführt. Die Übersicht ist nicht abschließend.

Beispiele für dienstliche Veranstaltungen

  • Jahreshauptversammlung
  • Abordnungen zur Partnerfeuerwehr im In- und Ausland oder zu anderen ehrenamtlichen Organisationen
  • Weihnachtsfeier
  • Feuerwehrball
  • Tag der offenen Tür
  • Informationsfahrten
  • Ausfahrten als Gemeinschaftsveranstaltung
  • Skat- und Knobelabend/Spieletag der Kinder- und Jugendfeuerwehr
  • Osterfeuer
  • Maibaum aufstellen
  • Gemeinsame Feierlichkeiten z.B. am 1. Mai oder 3. Oktober
  • Grillabend
  • Zeltlager
  • Berufsfeuerwehrtag der Kinder- und Jugendfeuerwehr
  • Abordnungen als Ehrenwache z.B. bei Kranzniederlegungen aus offiziellem Anlass
  • Ehrenwache bei Trauerfeiern
  • Abordnung der Feuerwehr anlässlich von Hochzeiten und besonderen Geburtstagen
  • Sportliche Vergleiche/Wettkämpfe

Damit nicht erst im Falle eines Unfalles im Nachhinein Fragen geklärt werden müssen, ist es wichtig, dass bei den dienstlichen Veranstaltungen gewisse Regeln eingehalten werden. Der offizielle Beginn der Veranstaltung dürfte in der Regel unproblematisch sein, denn der ist im Dienstplan festgelegt. Aber auch das Ende der Veranstaltung muss klar geregelt sein. Dieses bestimmt die Wehrführung oder eine verantwortliche Person, die ebenfalls im Dienstplan benannt ist. Es reicht ein einfacher Satz wie: „Unsere Veranstaltung ist hiermit beendet.“ Manchmal steht das Ende auch schon vorher fest, wenn zum Beispiel der Feuerwehrball von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr festgelegt wurde oder wenn nach einer Ausfahrt die Feuerwehrangehörigen am Gerätehaus angekommen sind.

Mundschutz
Bild: Melf Behrens / Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein; Auch für Aktivitäten im Zeltlager besteht Versicherungsschutz.

Gerade im Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr dreht sich nicht alles um die Feuerwehr, sondern eben auch um ganz normale Jugendarbeit. Ausschlaggebend für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Veranstaltungen im Rahmen des Kinder- und Jugendfeuerwehrdienstes durchgeführt werden. Auch hier ist es erforderlich, dass der offizielle Beginn und das Ende der Veranstaltung festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kinder und Jugendlichen nicht überfordert werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass schon die ganz Kleinen einen Löschangriff üben oder bei einem sogenannten Berufsfeuerwehrtag großen Stresssituationen ausgesetzt werden. Die Kinder und Jugendlichen sind dann zwar unfallversichert, aber jeder Unfall ist einer zu viel und ganz besonders, wenn er auch noch unnötig war.

In den Unfallversicherungsschutz eingeschlossen sind auch die Hin- und Rückwege zur Veranstaltung. Der Hinweg dürfte kaum Probleme bereiten, es sei denn, er erfolgt zum Beispiel direkt aus dem Urlaubsort. In diesem Fall steht der Hinweg in keiner Relation zum üblichen Weg ins Gerätehaus.

Mundschutz
Bild: Kerstin Lämmerhirt / FUK Mitte; Der Weg zum Feuerwehrdienst ist ebenfalls versichert.

Damit dann auch noch der Rückweg zu dem versicherten Dienst zählt, muss dieser innerhalb von zwei Stunden nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung angetreten werden. Die sogenannte Zwei-Stunden-Regel ist nicht willkürlich festgelegt, sondern durch Rechtsprechung so definiert worden. (Sie gilt im Übrigen auch nach der offiziellen Beendigung eines Einsatzes.) Bei einem Wegeunfall muss natürlich die Fahrtüchtigkeit vorliegen, sonst kann es eng werden.

Für manche Veranstaltungen sind auch Vor- und Nachbereitungen notwendig. Dies könnte sein, wenn für den „Tag der offenen Tür“ ein Zelt aufgebaut werden muss oder nach dem Feuerwehrball die Veranstaltungsstätte wieder aufgeräumt werden muss. Auch diese Tätigkeit einschließlich der dafür erforderlichen Wege sind durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert. In Vorbereitung eines Zeltlagers der Jugendfeuerwehr kann es erforderlich sein, dass sich im Vorfeld geeignete Zeltplätze angesehen werden müssen. Mit Erhalt der Dienstreisegenehmigung ist auch der Unfallversicherungsschutz vorhanden. Um es kurz zusammenzufassen: Alle Tätigkeiten sind versichert, die mit der Durchführung der Veranstaltung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, das gesellige Beisammensein, Darbietungen und Bewirten von Gästen.

Wo sind die Grenzen?

Wie überall, gibt es auch bei den dienstlichen Veranstaltungen Grenzen im Unfallversicherungsschutz. Manchmal tauchen z.B. im Internet irgendwelche Challenges auf, an denen sich auch die freiwilligen Feuerwehren beteiligen möchten. Es ist schon eine Weile her, als es die Coldwater-Challenges gab. Für das Zusammenführen von Mensch und kaltem Wasser wurden die verrücktesten Ideen gesucht. Der Einfallsreichtum kannte keine Grenzen, aber die Grenze für den Unfallversicherungsschutz war in vielen Fällen eindeutig überschritten. Das wurde den Feuerwehrangehörigen auch so schnell wie möglich kundgetan. In diesem Fall waren die Feuerwehr-Unfallkassen zwar die Spielverderber, aber aufgrund der Gefahren bei dieser Aktion war der Schritt unvermeidbar.

Bild: Christian Heinz / HFUK Nord; Zu den dienstlichen Veranstaltungen gehören auch Vergleichswettbewerbe innerhalb der Feuerwehren.

Auch nicht alles, was während einer dienstlichen Veranstaltung üblich ist, ist in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Zum Beispiel zählen essen und trinken zu den eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind auch die Unfallfolgen von Streit oder Neckerei. Für Verletzungen, die auf feuerwehrfremde Gründe zurückzuführen sind, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Eine Ausnahme kann nur bei den Angehörigen der Kinder- und Jugendfeuerwehr gemacht werden. Hier müssen der Spieltrieb oder typisches Gruppenverhalten sowie mangelnde Einsicht in die Gefährlichkeit des Handelns berücksichtigt werden, was für die Kinder und Jugendlichen eine Betriebsgefahr bildet, insbesondere wenn es sich um Betriebseinrichtungen handelt, die zum Spielen reizen und der Personenkreis nicht genügend beaufsichtigt wird.

Wann wird Sport vom Dienstsport zur dienstlichen Veranstaltung?

(Dienst-)Sport soll die Einsatzkräfte der Feuerwehr in die Lage versetzen, ihren Dienst ordnungsgemäß und ohne Gefahren für die eigene Gesundheit oder das Leben ausüben zu können. Regelmäßige sportliche Betätigung führt erfahrungsgemäß zur Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Fitness. Wichtig ist, dass der Dienstsport in organisierter Form von der Feuerwehr durchgeführt wird.

Die versicherten sportlichen Übungen beschränken sich bei den freiwilligen Feuerwehren nicht nur auf Gymnastik, Lauf- und Konditionstraining. Auch Fußballspiele oder andere Gruppensportspiele gelten als versicherte Tätigkeiten, wenn sie ebenso wie die sonstigen sportlichen Übungen zur körperlichen Ertüchtigung des einzelnen Feuerwehrangehörigen beitragen. Nach dem Motto, wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen, gehören auch Wettkampfveranstaltungen dazu. Für diese gelten dann spezielle Regeln.

„Wettkampfmäßiger“ oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn die Wettkämpfe offiziellen Charakter tragen, von Feuerwehren oder Feuerwehrverbänden organisiert und ausgetragen werden und die Teilnahme mit Wissen des Unternehmers (Gemeinde) erfolgt. Davon erfasst sind auch die Vorbereitungsübungen. Der Aufruf einer anderen Organisation zur Teilnahme an einem Wettkampf, egal in welcher Sportart, begründet keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Kameradschaftliche Verbundenheit

Auch wenn die kameradschaftliche Verbundenheit eine bedeutende Rolle bei den freiwilligen Feuerwehren spielt, ist nicht alles automatisch in den Unfallversicherungsschutz der Feuerwehr-Unfallkassen eingeschlossen. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass sich spontan einige Feuerwehrangehörige zusammentun, um zu Grillen, Fußball zu spielen oder das Feuerwehr-Museum zu besuchen. Selbst wenn sie dabei Feuerwehr-T-Shirts tragen oder durch andere Symbolik als Feuerwehrangehörige zu erkennen sind, sind solche Aktionen keine dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr, für die die gesetzliche Unfallversicherung im Schadenfall aufkommen muss.

Die Teilnahme an Trauer- und Hochzeitsfeiern sowie auch der Geburtstagsfeier aufgrund menschlicher Anteilnahme bzw. gesellschaftlicher Bindung ist unversichert. Die Entscheidung, an einem solchen Ereignis teilzunehmen, trifft jeder für sich selbst. Versichert sind jedoch die Feuerwehrangehörigen, die zu einer solchen Feier von der Wehrführung abgeordnet werden.

Ein Auge auch mal zudrücken – aber nicht beide Augen

Der alte Spruch „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ trifft allgemein auch für die freiwilligen Feuerwehren zu. Bei einem Grillabend, dem gemütlichen Beisammensein oder dem Feuerwehrball, wird auch mal ein Auge zugedrückt. Es darf nur nicht übertrieben werden, sonst hat man sich auch schnell mal vom Unfallversicherungsschutz „freigetrunken“. Aus dem Unfallgeschehen ist jedoch zu erkennen, dass Alkohol als Unfallursache kaum noch eine Rolle spielt. Augenmaß ist auch bei den dienstlichen Veranstaltungen gefragt, deshalb muss auch ein Auge immer offen sein.

Bild: Sonja Ruge / HFUK Nord; Ein Musikzug spielt auf einer Festveranstaltung der Feuerwehr.

Es können nicht alle Einzelheiten für die Gewährung des Unfall­versicherungs­schutzes bei dienstlichen Veranstaltungen in diesem Beitrag erörtert werden. Die Feuerwehr-Unfallkassen halten deshalb zu den häufigsten Veranstaltungsarten spezielle Informationen auf ihren Internetseiten parat. Spezielle Fragen können mit den Ansprechpersonen der Feuerwehr-Unfallkassen geklärt werden.

Wo gibt es weiterführende Informationen?

Informationsbroschüre „Schutz und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren“ der Feuerwehr-Unfallkassen HFUK Nord, FUK Mitte und FUK Brandenburg. Diese ist in gedruckter Form erhältlich bei der jeweilig zuständigen Feuerwehr-Unfallkasse oder zum Herunterladen auf den Homepages der FUKen.

„Stichpunkt Sicherheit“ zum Thema „Versicherungsfall“ der Feuerwehr-Unfallkassen HFUK Nord, FUK Mitte und FUK Brandenburg. Dieser steht zum Herunterladen auf den Homepages der FUKen zur Verfügung (z.B. unter www.hfuk-nord.de, Webcode: stisi).

Oder einfach den QR-Code scannen

Ansicht

Rolf Fünning, Präsident des Landesfeuerwehrverbands Brandenburg (Bild: LFV Brandenburg)

Rolf Fünning, Präsident des Landesfeuerwehrverbands Brandenburg (Bild: LFV Brandenburg)

Es ist wichtig, dass der Unfallversicherungsschutz nicht nur den Feuerwehrdienst absichert

Für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ist die Tätigkeit als Retter_in Ehrensache. Das bedeutet, dass wir diesem Dienst nachkommen, ohne eine Gegenleistung dafür zu erwar ten. Unseren Lebensunterhalt müssen wir an anderer Stelle verdienen. Deshalb ist – mit wenigen Ausnahmen wie der Einsatztätigkeit – Feuerwehrdienst eine Freizeitangelegenheit. Selbst die feuerwehrtechnische Ausbildung findet in der Freizeit, also nach Feierabend oder am Wochenende statt.

Das Privatleben gerät manchmal ins Hintertreffen. Während andere Zeit mit ihren Familien und Freunden verbringen, kommen die Angehörigen unserer freiwilligen Feuerwehren ihrem Dienst nach.

Nicht zuletzt ist die Freiwillige Feuerwehr als Organisatorin oder Unterstützerin kultureller Veranstaltungen gern gesehen. Die Bürgermeister_innen wissen: Auf die Feuerwehr ist Verlass. Daher ist die Feuerwehr besonders in ländlichen Gegenden essentieller Bestandteil des kulturellen Lebens.

Es ist gut zu wissen, dass die Feuerwehr-Unfallkassen einen umfassenden Unfallversicherungsschutz leisten, der nicht nur den Feuerwehrdienst absichert, sondern auch Veranstaltungen der Feuerwehr umfasst. Dass die gesetzliche Unfallversicherung auch Grenzen hat, ist für uns Feuerwehrangehörige nachvollziehbar. Der Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ sowie die satzungsgemäßen Mehrleistungen halten den Feuerwehren den Rücken frei.