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Hell und sicher

Beleuchtung im und am Feuerwehrhaus

Bild: Frank Stemmer / FUK Mitte; Beleuchtung der Verkehrswege in der Fahrzeughalle

Eine regelgerechte Ausleuchtung des Feuerwehrhauses und der Verkehrswege trägt zu einem sicheren und gesundheitsgerechten Umfeld für die Feuerwehrangehörigen bei.

„Einsatzalarm um 0:52 Uhr. Ich fuhr mit dem PKW zum Parkplatz und joggte zügig zum Gerätehaus. Der Fußweg entlang des Flusses ist nicht beleuchtet und kurz vor dem Gerätehaus gibt es Ausbuchtungen mit größeren Bordsteinkanten. Diese nahm ich nicht wahr, sodass ich aus vollem Lauf gegen die Bordsteinkante getreten bin und darauf auf mein rechtes Knie stürzte. Mit der rechten Hand habe ich versucht, mich abzufangen und mit der linken Hüfte stürzte ich auf eine andere Bordsteinkante. Ich stand unter Schmerzen auf und humpelte zum Gerätehaus. …“

Unfallmeldungen, deren Ursache auf mangelnde Beleuchtung zurückzuführen sind, gehen immer wieder bei den Leistungsabteilungen der Feuerwehr-Unfallkassen ein. Langwierige Heilbehandlungen für den Betroffenen und ein Arbeitsausfall können die Folge sein. Bei mangelnder Beleuchtung der Außenanlagen, Parkplätze, Verkehrswege und in den Feuerwehrhäusern bestehen Unfall- und Gesundheitsgefahren, besonders in Form von Stolper- und Sturzunfällen.

Rechtsgrundlagen

Arbeitsstätten, und dazu zählen auch Feuerwehrhäuser, müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten, fordert die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.4). Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. In der Regel ist jedoch im Feuerwehrgerätehaus und dem zugehörigen Außenbereich zusätzlich elektrisches Licht notwendig, um für eine ausreichende Ausleuchtung zu sorgen. Bei der Lichtplanung und Ausführung gibt es zentrale Dinge zu beachten.

Grundsätzlich stehen auch für Feuerwehrhäuser Forderungen an den Betreibenden (Stadt, Gemeinde, etc.) bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Versicherten in Vorschriften und Verordnungen niedergeschrieben. Zum Thema Beleuchtung sind diese u.a. in § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und § 3a Abs. 1 „Arbeitsstättenverordnung“ (ArbStättV) in Verbindung mit Abschnitt 3.4 „Beleuchtung“ des Anhangs der ArbStättV zu finden.

Vermeidung von Gefahren

Wichtige Kriterien für eine gute Beleuchtung sind die Beleuchtungsstärke, Blendung und Schattenbildung. Wenn das natürliche Licht nicht ausreicht, müssen das Feuerwehrhaus und die Außenbereiche beleuchtet sein, um Sicherheitsrisiken zu minimieren. Parkplätze und Gehwege für Fußgänger sollten mit 10 Lux, Alarmparkplätze und Toranlagen im Außenbereich mit mindestens 50 Lux beleuchtet werden. Dazu sollen die Alarmwege durchweg barrierefrei ausgeführt sein.

Die Lichtschalter sollten selbstleuchtend und leicht zugänglich in der Nähe von Zu- und Ausgängen angebracht sein. Vorteilhaft ist es, wenn sich die Übersichtsbeleuchtung aller Alarmwege zentral mit einem Alarmschalter (z.B. am Alarmeingang) einschalten lässt oder alternativ mittels Bewegungsmeldern aktiviert wird. Somit erübrigt sich die lange Suche nach dem Lichtschalter und das Licht steht schnell zur Verfügung.

Um mögliche Gefahren im Vorfeld aufzudecken, hilft eine Gefährdungsbeurteilung für das Anrücken der Einsatzkräfte. Wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Unfallfreiheit sind von der Trägerin des Brandschutzes mit Unterstützung der Leitung der Feuerwehr zu realisieren.

In der Praxis

Nicht nur das Fehlen von Beleuchtung  kann Gefahren bergen. Falsch angebrachte oder fehlerhaft ausgewählte Beleuchtung kann auch eine Gefahrenquelle darstellen.

Bei einem Stromausfall sollte die Option vorhanden sein, Beleuchtungs­einrichtungen durch eine Fremdeinspeisemöglichkeit (z.B. durch einen Notstromerzeuger der Feuerwehr) zu betreiben. Ist dies beispielsweise in älteren Feuerwehrhäusern nicht möglich, ist zur Ausleuchtung der Alarmwege zumindest eine Orientierungsbeleuchtung vorzusehen. Dies kann etwa über ständig betriebsbereite Leuchten, die am Alarmeingang platziert sind, realisiert werden. Die Ausstattung der Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung kann laut ASR A2.3 erforderlich sein, wenn beispielsweise der Versammlungsraum des Gerätehauses durch ortsunkundige Personen mitgenutzt wird. Für die Notbeleuchtung sind DIN EN 1838 und DIN EN 13032-3 relevant.

Nicht zu vergessen sind weitere Anforderungen, die sich z.B. für  die Beleuchtung der Bildschirmarbeitsplätze in Büros ergeben. Eine Übersicht der am häufigsten benötigten Beleuchtungsstärken (E) in Feuerwehrhäusern finden Sie als Richtwerte in der Tabelle „Beleuchtung“ der DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“.

Fazit

Generell gilt, dass die Beleuchtung innerhalb und um das Feuerwehrhaus ein sicheres und gesundheitsgerechtes Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen gewährleisten muss. Eine Beleuchtung muss hinsichtlich ihrer Beleuchtungsstärke angemessen und so installiert sein, dass weder Schatten erzeugt noch die Einsatzkräfte geblendet werden.

Quellen und weitere Informationen

  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • DIN EN 12464-1:2021-11 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen“
  • DGUV Information 205-008, „Sicherheit im Feuerwehrhaus“
  • www.sichere-feuerwehr.de
  • ASR A2.3 Fluchtwege