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Möglichkeiten und Grenzen

Um- und Ausbau von Feuerwehrhäusern in Eigenleistung

Die Aufgaben der Feuerwehr ergeben sich im Wesentlichen aus den einzelnen Brandschutzgesetzen der Länder. Aus den dort genannten Aufgabenbereichen erstreckt sich der Versicherungsschutz. Macht sich beispielsweise die bauliche Erhaltung eines Feuerwehrhauses im Form von Um-, Aus- oder Anbauarbeiten erforderlich und führen Feuerwehrangehörige die Baumaßnahme in Eigenleistung durch, besteht grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse. Jedoch sind hierbei Aspekte des Arbeitsschutzes zu beachten, die wir in diesem Artikel erläutern möchten.

Die Feuerwehr-Unfallkasse ist zuständig, wenn es sich um Angehörige der freiwilligen Feuerwehr handelt. Diese dürfen jedoch nur eine der Feuerwehr dienende Tätigkeit ausüben. Dazu können unter Umständen auch Eigenleis­ tungen an Bauten der Feuerwehr, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass die Trägerin des Brandschutzes (Stadt oder Gemeinde) die Zustimmung für die Erbringung von Eigenleistungen offiziell erklärt hat.

Den sogenannten Eigenleistungen sind hinsichtlich des Versicherungsschutzes aber auch Grenzen gesetzt. So müssen beispielsweise diese Arbeitsleistungen unentgeltlich sein und in der Freizeit ausgeführt werden.

Bild: Achim Schmeling / Stadt Genthin; Um- und Ausbau an einem Feuerwehrhaus: Feuerwehrleute übernehmen manchmal Arbeiten in Eigenregie.

Fachkenntnisse statt „learning by doing“

Die meisten Eigenleistungen beim Um- und Ausbau werden durch „Laien“ durchgeführt. Dennoch müssen bei diesen Baumaßnahmen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik wie z.B. DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten werden.

Grundsätzlich ist es unerheblich, welche Personen für welche Tätigkeiten bei der Erbringung von Eigenleistungen eingesetzt werden. Allerdings ist es sinnvoll, wenn gewisse Vorkenntnisse oder Qualifikationen der beteiligten Personen vorhanden sind. Bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. Arbeiten an Elektroanlagen wiederum dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden.

Die Trägerin des Brandschutzes darf Feuerwehrangehörige, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.

Besondere Vorsicht bei Asbest

Qualifizierte Arbeiten, insbesondere Abbrucharbeiten oder Bauarbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sind stets durch Fachfirmen durchzuführen. An dieser Stelle sei auf den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen und künstlichen Mineralfasern hingewiesen. Asbest ist ein Begriff für eine Vielzahl von verschiedenen natürlich vorkommenden, faserförmigen kristallisierten Silikat-Mineralen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften (Hitzebeständigkeit, hohe Festigkeit, hohe Dämmeigenschaften) in früheren Zeiten häufig in Wohn- und Industriegebäuden verbaut wurden.

Daher treten diese Fasern immer noch bei Abrissarbeiten im Zuge von Um- und Ausbaumaßnahmen beispielsweise als Dach- und Fassadenplatten zu Tage. Asbest ist krebserregend und wurde in Deutschland verboten.

Arbeiten mit Asbest unterliegen sehr genauen gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsregeln. So dürfen diese Materialien nicht zerbrochen, zersägt, zerschnitten, gebohrt oder geschliffen werden. Ausgebaute Asbestprodukte dürfen nicht wiederverwendet werden.

Weil von diesem Material ein hohes Gefahrenpotenzial ausgeht, ist es Privatpersonen und allgemein Unternehmen grundsätzlich verboten, Entsorgungsarbeiten durchzuführen. Asbest darf nur von zertifizierten Fachfirmen mit einem gültigen Sachkundenachweis entsorgt werden, welche sich während der Baumaßnahmen an strenge Vorgaben halten müssen.

Abschließend noch eine grundsätzliche Anmerkung in eigener Sache: Da es sich beim Neu-, Um- und Ausbau von Feuerwehrhäusern um Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen handelt, sollten diese der Feuerwehr-Unfallkasse vorab zur Prüfung und Beratung vorgelegt werden.