Planungsgrundlage
DIN-Norm für Feuerwehrhäuser neu erschienen

Für die Planung von Feuerwehrhäusern, Feuerwehrübungstürmen und Werkstätten gibt es eine eigene DIN-Normen-Reihe. Diese wurde im Jahr 2024 vollständig überarbeitet, aktualisiert und veröffentlicht. Die Norm bildet für Architektinnen und Architekten, Planende, Feuerwehren und Verwaltungen die Grundlage, Feuerwehrbauten funktionsgerecht zu erstellen und zu gestalten. In dieser Ausgabe stellen wir die DIN 14092 und die wichtigsten Neuerungen vor.
Die Technik im Feuerwehrbereich ist einem ständigen Wandel unterlegen. Auch die Anforderungen an Feuerwehrhäuser sind in den Jahrzehnten immer komplexer und vielfältiger geworden. Dies liegt im Wesentlichen an den zunehmenden und vielfältigeren Aufgaben der Feuerwehren und der dementsprechend zunehmenden technischen Ausstattung. Allein die Stellplatzgrößen für die Feuerwehrfahrzeuge mussten immer wieder angepasst werden.
Man bedenke dabei, wie sich das Normungswesen im Bereich der Fahrzeuge immer weiterentwickelt hat. Hinzu kommen Anforderungen an Dinge wie z.B. Hygiene und Vermeidung von Kontaminationsverschleppung.
Warum Feuerwehrhäuser nach einer DIN-Norm bauen?
Feuerwehrhäuser sind keine Gebäude „von der Stange“. Als Sonderbauten müssen sie an die Besonderheiten des Dienstbetriebes der Feuerwehr angepasst werden. Und vor allem müssen die Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Feuerwehrdienst Beachtung finden, um ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen zu ermöglichen.
Bei der Planung von Feuerwehrhäusern ist maßgeblich die DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“) zu beachten. Sie formuliert spezielle einzuhaltende Schutzziele. Die allgemeinen Anforderungen für Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie deren Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Für die bedarfsgerechte Planung von Feuerwehrbauten wurde mit der Normenreihe DIN 14092 eine einheitliche Grundlage geschaffen.
Im § 12 „Bauliche Anlagen“ der UVV „Feuerwehren“ wird als Schutzziel genannt, dass die Unternehmerin (bei den öffentlichen Feuerwehren die Stadt bzw. Gemeinde) dafür verantwortlich ist, dass bauliche Anlagen so eingerichtet und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden, sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können. In der zur UVV gehörigen Regel 105-049 wird auf die DIN 14092 verwiesen.
Notwendig wurde die Überarbeitung der Norm aufgrund sich ändernder technischer Anforderungen sowie Rechtsgrundlagen, auf welchen die Norm aufbaut. Ebenso mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Die letzte größere Normanpassung davor hatte im Jahr 2012 stattgefunden. Auf einige wichtige Änderungen in der DIN 14092 wollen wir nachfolgend näher eingehen.
Die Norm besteht aus den Teilen 1: Planungsgrundlagen, 3: Feuerwehrturm und 7: Werkstätten. Der Titel des Teil 3 wurde von „Feuerwehrturm“ in „Feuerwehrübungsturm“ geändert, was den Schwerpunkt des Normteils verdeutlicht. Mit der Veröffentlichung der Neufassung im Juni 2024 wurden die Normteile aus April 2012 zurückgezogen.
Anforderungen an das Grundstück und die technischen Anlagen
Nach Definition in der DIN 14092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen“ sind „Feuerwehrhäuser bauliche Anlagen zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen. Darüber hinaus sind Räumlichkeiten für das Personal sowie sanitäre Anlagen und Schulungsräume vorzusehen.“
Feuerwehrhäuser werden als Bestandteil der kritischen Infrastrukturen geführt, woraus sich Anforderungen an den inneren und äußeren Schutz ergeben können. Die Norm fordert daher, dass die Beibehaltung der Funktionsfähigkeit auch bei extremen Umweltbedingungen wie Hochwasser, Sturm, Erdbeben, extremen Schnee- und Regenfällen gegeben sein muss.
Kritische Infrastruktur
Im Einsatz- und Katastrophenfall bildet unter anderem die Feuerwehr das Rückgrat der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Würde die Funktionsfähigkeit des Feuerwehrhauses im Einsatz- oder Katastrophenfall erheblich eingeschränkt oder gar ausfallen (z.B. durch Stromausfall, Brand, Blitzschlag oder Überschwemmung), wären nachhaltige Einschränkungen bei der Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Hilfeleistungen die Folgen.
Um auch bei Stromausfällen weiter funktionsfähig zu bleiben, muss mindestens eine Einspeisemöglichkeit für einen mobilen Stromerzeuger nach DIN/ TS 14684 und dessen ständige Verfügbarkeit gegeben sein.
Der Standort muss zudem unter Berücksichtigung aller taktischer Erwägungen (z.B. Hilfsfrist, Verkehrsanbindung) ausgewählt werden. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern in der Nähe von Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen (Schulen, Kindergärten, Sportanlagen, Verwaltungsstätten usw.) muss auf die Vermeidung der Gefährdung von Personen im Bereich der Aus- und Zufahrten durch entsprechende Platzierung, Verkehrswegeführung und ggf. Abtrennung geachtet werden. Zaun- und Toranlagen als Abgrenzung zu öffentlichen Verkehrsbereichen und der Einsatz eines Videoüberwachungssystems zum Schutz vor Sabotage werden ebenfalls in der Norm genannt.
Darüber hinaus muss das vorgesehene Grundstück nach Lage, Form, Größe, Höhenlage und Beschaffenheit für die Bebauung geeignet sein. Das Grundstück muss ausreichend groß sein, damit alle erforderlichen funktionalen Außenanlagen, wie z.B. Alarmparkplätze, Stauraum vor den Toren usw. angeordnet werden können.
Feuerwehrhäuser werden zudem weiterhin in Feuerwehrhäuser für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte, die im Alarmfall das Gebäude anfahren und in teilweise oder ständig besetzte Feuerwachen unterschieden, was z.B. unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich erforderlicher Räume und der Notwendigkeit von Alarmparkplätzen mit sich bringt.
Eine bedeutende Änderung zur Vorgängerversion der Norm gibt es im Bereich der Anzahl der Parkplätze am Feuerwehrhaus. Diese wurde in der Mindestanzahl von 12 auf 9 Stellplätze reduziert. Beibehalten wurde allerdings die Anforderung, dass bei mehr als einem im Feuerwehrhaus eingestellten Gruppenfahrzeug weiterhin so viele Stellplätze wie Sitzplätze auf den Fahrzeugen vorhanden sein müssen. Aufgrund der immer größer werdenden Fahrzeuge hat sich die Stellplatzgröße für Privat-PKW, bei gleichbleibender Länge von 5,5 m, in der Breite von 2,5 m auf 2,75 m verändert.
Stellplätze in der Fahrzeughalle
Die Stellplatzgrößen 1 bis 3 für die unterzubringenden Feuerwehrfahrzeuge haben sich nicht geändert, allerdings wurde die mögliche Größe der Fahrzeuge angepasst. So können nun auf Stellplätzen der Größen 2 und 3 Fahrzeuge bis zu 11 m Länge abgestellt werden. Bei maximaler Fahrzeuglänge verbleibt weiterhin ein Sicherheitsabstand von 0,5 m vor und 1 m Verkehrsweg inkl. des Sicherheitsabstandes von 0,5 m hinter dem Fahrzeug.

Für die Stellplatzgröße 4 wird in der Norm jetzt auch explizit darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Stellplatz für Sonderfahrzeuge handelt. Abgestimmt auf die Fahrzeugmaße sind Sicherheitsabstände bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen und Verkehrswege einzuplanen und Tormaße auf die einzustellenden Fahrzeuge zzgl. erforderlicher Sicherheitsabstände abzustimmen (Fahrzeugbreite zzgl. mind. 0,5 m an beiden Seiten sowie Fahrzeughöhe mit Dachaufbauten zzgl. mind. 0,2 m).
Bei der Wahl der Stellplatzgrößen sollte bedacht werden, dass eine auf kleinere Fahrzeuge angepasste Stellplatzgröße die Möglichkeiten bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen deutlich einschränken kann.
Hygiene und Vermeidung von Kontaminationsverschleppung
Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt der Norm ist die Hygiene. Um dieser Anforderung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden Anordnung der Sanitärräume. Diese sollen möglichst direkt an der Fahrzeughalle liegen. Dies bedeutet, dass der Zutritt der Einsatzkräfte in einen Bereich zur Ablage und Zwischenlagerung kontaminierter Einsatzkleidung (Schwarzbereich) möglichst von außen oder direkt angrenzend von der Fahrzeughalle erfolgen soll. Daran schließen sich dann Wasch-/Duschmöglichkeiten sowie die Umkleiden (Weißbereiche) an. Auch an eine möglicherweise notwendige Zwischenlagerung kontaminierter Geräte und Ausrüstungen muss gedacht werden, so dass ein sogenannter Schwarzlagerraum notwendig werden kann.

Wichtige Hinweise zu dieser Thematik findet man auch in der Schrift DGUV Information 205-035 „Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr“.
Umkleide- und Sanitärräume
Für Umkleideräume und Sanitärräume legt die Norm fest, dass diese nach Geschlechtern zu trennen sind. Je Einsatzkraft und Jugendfeuerwehrmitglied sollen mindestens 1,5 m² Fläche, inkl. der notwendigen Fläche für einen zweiteiligen Spind, zur Verfügung stehen. Aufgrund der vermehrt verwendeten Doppelspinde wurde die für eine Einsatzkraft zur Verfügung stehende Fläche von 1,2 m² auf 1,5 m² erhöht. In der Praxis hat es sich bewährt, nur einen großen Umkleideraum zu errichten, der dann durch Leichtbauwände oder die Spindaufstellung so eingerichtet werden kann, dass die Geschlechtertrennung gegeben ist. Durch die Errichtung nur eines Umkleideraumes verringert man die zu installierende Lüftungstechnik. Ohne aufwändige Baumaßnahmen kann zudem flexibel auf eine sich ändernde geschlechterspezifische Zusammensetzung der Einsatzkräfte reagiert werden.

Eine Mindestanzahl für WCs, Urinale, Duschen und Waschplätze ist in der Norm nicht mehr vorgegeben. Die notwendige Anzahl soll unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation bestimmt werden. Es wird auf die Technische Regel für Arbeitsstätten „Sanitärräume“ (ASR A4. 1) verwiesen. Die Kommunen sind hier gefordert, mit den Feuerwehren zusammen die entsprechende Anzahl festzulegen, um erforderliche Hygienemaßnahmen, insbesondere nach Einsätzen, gewährleisten zu können. Im Falle einer Kontamination entspricht das Duschen zu Hause keinesfalls den Hygieneanforderungen!
Ansicht

Detlef Garz, Leiter des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV, Aufsichtsperson bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (Bild: Detlef Garz)
Ob Einsatzstress direkt nach dem Alarm, Übungsdienst oder Betreuung der Kinderfeuerwehr: Feuerwehrhäuser sind Orte, an denen sich eine Menge Leben abspielt. Auf der einen Seite sind sie funktionale Gebäude, die Technik zum Schutz und zur Rettung der Menschen beherbergen. Auf der anderen Seite sind sie Aufenthaltsort und soziale Komponente für die große Zahl der Menschen in unserem Land, welche den Feuerwehrdienst als ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Sie bilden sich in den Feuerwehrhäusern aus und fort, betreuen den Feuerwehrnachwuchs, leben soziales, gesellschaftliches Engagement.
Was mir in diesem Zusammenhang besonders am Herzen liegt, ist auch das Thema Inklusion nicht außer Acht zu lassen. Für viele, auch für Menschen mit Handicap, lässt sich eine sinnvolle Tätigkeit in der Feuerwehr finden. Aber die Voraussetzungen für ein sicheres Tätigwerden müssen vorhanden sein oder geschaffen werden. Nicht zuletzt kann Barrierefreiheit auch Vorteile für alle haben.
Eine Voraussetzung für den sicheren und gesunden Feuerwehrdienst ist die sicherheitsgerechte Gestaltung und der sichere Betrieb der Feuerwehrhäuser. Die Rahmenbedingungen hierfür in den zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen, ergänzt u.a. durch DIN-Normen. Diese Rahmenbedingungen müssen von Zeit zu Zeit an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden.
So wurde die DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ vollständig überarbeitet und im Juni 2024 neu veröffentlicht. Diese neue Fassung bietet eine gute Grundlage und Flexibilität, an die örtlichen Verhältnisse angepasste, sicherheitsgerechte Feuerwehrhäuser zu bauen und zu betreiben. Aktuellen Erfordernissen z.B. an die Hygiene im Feuerwehrdienst trägt sie Rechnung. Somit wurde ein bestehender, guter Baustein für Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst, u.a. unter Beteiligung des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV, somit auch der Feuerwehr-Unfallkassen, sinnvoll weiterentwickelt.
Barrierefreiheit mitdenken
Das Thema Barrierefreiheit wird nicht erst seit den Neuerungen der DIN 14092 für die Beschaffenheit von Feuerwehrhäusern thematisiert. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK) ist seit 2009 geltendes Recht in Deutschland. Demnach soll für alle Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu ihrer Umwelt geschaffen werden. Dazu zählt auch die Ausübung eines Ehrenamtes in einer freiwilligen Feuerwehr. Im Sinne der Inklusion gibt es auch in der Feuerwehr verschiedene Tätigkeitsfelder für Personen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen.
Belange der Barrierefreiheit kommen ebenso zum Tragen, wenn Feuerwehrhäuser, wie vielerorts bereits Realität, weitere Funktionen im gesellschaftlichen Leben einer Gemeinde haben. Man denke nur an Nutzungen als Wahllokal, öffentliche Versammlungsstätte oder Sammelort für Teile der Bevölkerung im Katastrophenfall.
DIN 14092 Teil 3 „Feuerwehrübungsturm“
Aus der Änderung des Titels von „Feuerwehrturm“ in „Feuerwehrübungsturm“ wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Anforderungen auf der Durchführung der Aus- und Fortbildung am Turm liegt.

Ein Feuerwehrübungsturm nach dieser Norm muss mindestens das Anleitern mit tragbaren Leitern und Hubrettungsfahrzeugen sowie das Üben von Innen- und Außenangriff und des Sicherns in absturzgefährdeten Bereichen und der Selbstrettung ermöglichen. Es werden Anforderungen u.a. an Böden, Decken, Auflage- und Anleiterflächen, Lüftung, Beleuchtung, Brüstungshöhen, Fensteröffnungen und Anschlagpunkte beschrieben.
Ein Feuerwehrübungsturm kann ergänzt werden z.B. durch Zusatzausstattungen für die Aus- und Fortbildung in der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen, als Kletterwand oder als Trockenturm für Schläuche. Auch hierfür finden sich Anforderungen in der Norm, auf die hier nicht weiter eingegangen wird, da diese stark von der individuellen Nutzung abhängen.
DIN 14092 Teil 7 „Werkstätten“
Bei Werkstätten handelt es sich um eine „Anlage, in der von besonders ausgebildeten Personen alle Maßnahmen zur Reinigung, Prüfung und Instandhaltung insbesondere von Atemschutzgeräten, Chemiekalienschutzanzügen (CSA), Schutzkleidung (persönliche Schutzausrüstung [PSA]) und Feuerwehrschläuchen sowie von elektrisch betriebenen Geräten durchgeführt werden können.“. Hierzu zählen z.B. Werkstätten zur Pflege und Wartung der PSA, allgemeine, mechanische und Schlauchpflegewerkstätten.
Bei den allgemeinen Anforderungen an Werkstätten wird gleich zu Beginn darauf verwiesen, dass alle dort tätigen Personen vor unbeabsichtigtem Kontakt mit kontaminierten Gegenständen (insbesondere kontaminierte Einsatzkleidung, Einsatzmittel, Schläuche und Atemschutzgeräte), gesundheitsschädigenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie schädlichen Dämpfen geschützt werden müssen. Ist der Schutz vor Kontakt nicht zu 100 Prozent umsetzbar, muss die Exposition auf ein ungefährliches Maß gemindert werden.
Hinsichtlich der Größe von Werkstätten und Nebenräumen sind in dem Normteil Mindestgrößen für die Fläche angegeben. Welche Werkstätten und Nebenräume mit welchen Größen und Ausstattungen (z.B. Lüftungs- oder Absauganlagen) nötig sind, ist davon abhängig, welche Tätigkeiten in welchem Umfang vorgesehenen sind. Dies sollte rechtzeitig zum Beginn von Bauplanungen feststehen.
Was ist eine DIN-Norm?
Eine DIN-Norm ist ein Dokument, das spezifische Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren festlegt. Sie schafft Klarheit über deren Eigenschaften, erleichtert den freien Warenverkehr und fördert den Export. Darüber hinaus unterstützt sie die Rationalisierung und Qualitätssicherung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft und Verwaltung. DIN-Normen dienen der Sicherheit von Menschen und Sachen sowie der Qualitätsverbesserung in allen Lebensbereichen.
Fazit: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Änderungen der Norm vor allem auf veränderten technischen Voraussetzungen und Bedingungen beruhen. So müssen die Flächenbedarfe durch größer werdende Fahrzeuge oder aufgrund umwelttechnischer Vorgaben z.B. bei Heizungs- und Lüftungsanlagen angepasst werden. Es wurden aber auch Erleichterungen wie z.B. die Reduzierung der mindestens notwendigen PKW-Stellplätze von 12 auf 9 umgesetzt, so dass die Norm die alltägliche Realität der Feuerwehren besser abdeckt.
Manch einer fragt sich nun vielleicht: Muss jetzt bei bestehenden Feuerwehrhäusern alles geändert und an die neue Normung angepasst werden? Nein, aber wenn Änderungen baulicher Art an den Feuerwehrhäusern stattfinden, gilt die Norm dann bei Um- und Anbauten ebenso wie für Neubauten.
Zum Vertiefen: Arbeitshilfen und Verweise
Bezug von DIN-Normen:
www.dinmedia.de
Feuerwehrhaus-Onlineplanung: Planungshilfe der Feuerwehr-Unfallkassen für erste Entwürfe:
www.feuerwehrhaus-planer.de
DGUV Informationsschrift 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“:
publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/1262/sicherheit-im-feuerwehrhaus
Präventionsschrift „Der Sicherheitsbrief“, Ausgabe Nr. 56, Herbst 2024:
www.hfuknord.de/hfuk/aktuelles/meldungen/2024/sicherheitsbrief-56-erschienen.php
Portal „Sichere Feuerwehr“ der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen; Modul Feuerwehrhaus:
www.sichere-feuerwehr.de/menu/feuerwehr/feuerwehrhaus