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Regelmäßige Checks für mehr Sicherheit

Wiederkehrende Prüfungen in der Feuerwehr

Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

Um sichere Arbeitsbedingungen im Dienstbetrieb der Feuerwehr zu gewährleisten, sind Anlagen, Geräte und Ausrüstungen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. So kann sichergestellt werden, dass sicherheitswidrige Zustände möglichst früh erkannt werden und damit von der Technik möglichst wenig Gefahr ausgeht. Wir informieren in diesem Heft mit einem Überblick, auf welche Prüfungen es ankommt und wie diese zu organisieren sind.

Regelmäßig sind die Aufsichtspersonen der Feuerwehr-Unfallkassen in den Wehren vor Ort unterwegs, um Besichtigungen der Feuerwehrhäuser durchzuführen. Dabei werden auch die regelmäßigen Prüfungen unter die Lupe genommen. Hier und da ein absoluter Schwachpunkt – leider. Was nicht regelmäßig oder nur unzureichend geprüft wurde, kann schnell zu einer (lebens-)gefährlichen Angelegenheit werden. Ein paar Beispiele gefällig?

Da wäre das schwere Sektionaltor, das jahrelang nicht geprüft wurde und unzureichend gesichert herabzustürzen drohte. Unvorstellbar, wenn es unkontrolliert in dem Moment hinabgleitet, in dem sich Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr darunter aufhalten. Oder die elektrische Anlage in der Küche des Feuerwehrhauses, in der Feuerwehrangehörige bei der Zubereitung von Einsatzverpflegung einen Stromschlag erlitten. Oder Leitungsroller („Kabeltrommel“) mit defekter Isolierung, der beim Tag der offenen Tür zum Einsatz kam…

Beispiele für Unfälle und Beinahe-Unfälle, deren Ursache auch darin bestand, dass pflichtgemäße Prüfungen nicht stattfanden. Wie kann es dazu kommen? Zum Teil besteht Unwissenheit über die Zuständigkeit für die Organisation der regelmäßigen Prüfungen und darüber, was überhaupt einer Prüfpflicht unterliegt. Wir schauen genauer hin.

Regelmäßige Prüfungen: Was ist wo geregelt?

Grundsätzlich sind die regelmäßigen Prüfungen im § 11 DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“) für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr geregelt. Neben Sichtprüfungen nach jeder Benutzung sind auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben. Zusätzlich sind gem. § 11 DGUV Vorschrift 49 aufgrund der Bedeutung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen entsprechende Prüfungen auch für die PSA gefordert.

Die Organisation der Prüfungen liegt im Verantwortungsbereich der Stadt bzw. Gemeinde als Unternehmerin. Diese hat durch eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 (2) DGUV Vorschrift 1 (UVV „Grundsätze der Prävention“) zu überprüfen, ob sich betriebliche Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Der Grundsatz „Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz“ muss auch praktisch gelebt werden.

Auch die Feuerwehrangehörigen haben Unterstützungspflichten wahrzunehmen und so ihren Anteil z.B. an den Sichtprüfungen zu leisten. Das ist den Feuerwehrangehörigen durch Unterweisungen bekannt zu machen und sollte nach dem Grundsatz „Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz“ auch praktisch gelebt werden. Das gilt für die eigene persönliche Schutzausrüstung wie auch für die benutzten Einsatzmittel, die nach Übungen und Einsätzen wieder in den Fahrzeugen verstaut werden.

In der Feuerwehr dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden. Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen ersichtlich.

Feuerwehrhäuser und Tore

Feuerwehrhäuser verfügen in der Regel auf den Fahrzeugstellplätzen über große Deckengliedertore. Man findet aber auch Rolltore, Schiebetore, Falttore oder Tore mit zur Seite aufschwingenden Flügeln vor.

Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nord; Auch Feuerwehrhaustore müssen regelmäßig geprüft werden.

Unabhängig von der eingebauten Torart ist ihnen allen gemeinsam, dass sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden müssen. Kraftbetätigte Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Rechtliche Grundlagen sind § 2 DGUV Vorschrift 1 (UVV „Grundsätze der Prävention“) i.V.m. § 3 Abs. 1 sowie und § 4 Abs. 1 u. 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 „Türen und Tore“, Punkt 10.2.

Jährlich bedeutet im Rahmen von Prüfungen innerhalb von 12 Monaten. Handbetätigte Tore können durch die Betreibenden auf augenscheinliche Mängel untersucht werden. Prüfungen, bei denen Prüfgeräte zum Einsatz kommen, oder Prüfungen an kraftbetätigten Türen und Toren müssen von hierfür befähigten Personen (früher Sachkundige) durchgeführt werden. Über die Durchführung der Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Feuerwehrhäuser verfügen über ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Während die Prüfung der auf den Einsatzfahrzeugen befindlichen Geräte in der Regel durch die Prüfungen in feuerwehrtechnischen Zentralen geregelt ist, werden die Prüfungen der elektrischen Geräte im Feuerwehrhaus teilweise vernachlässigt. Aber auch hier gibt es klare Vorgaben durch den § 5 DGUV Vorschrift 4 (UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“).

Bild: Christian Heinz / HFUK Nord; Tragbare Stromerzeuger gehören zu den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln und sind daher mindestens jährlich zu prüfen, siehe DGUV Vorschrift 4 § 5 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Die Prüfungen sind von einer Elektrofachkraft durchzuführen.

Zur Unterscheidung: Ortsfeste elektrische Betriebsmittel (z.B. Gebäudeelektrik) sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel gilt eine Prüffrist von 4 Jahren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Umgangssprachlich sagt man, dass „alles was einen Stecker hat“, ortsbeweglich ist.

Für ortsveränderliche Geräte gilt eine Frist von 12 Monaten. Nicht vergessen werden dürfen hier z.B. Kaffeemaschinen, Drucker oder Ladegeräte für Mobiltelefone.

Der Zeitraum von 12 Monaten kann jedoch variieren. Ist die Fehlerquote der elektrischen Geräte unter 2 %, so kann der Prüfzeitraum verlängert, jedoch maximal verdoppelt werden. Unterliegt das Gerät stark schädigenden Einflüssen, muss der Prüfzeitraum verkürzt werden.

Die im Feuerwehrhaus gelagerten Lichterketten, Fritteusen und Kabel gehören gar nicht der Feuerwehr. Die gehören einem Kameraden oder dem Förderverein.“ Solche Sätze bekommen die Aufsichtspersonen der Feuerwehr-Unfallkassen manchmal als Erklärung zu hören, wenn es um ungeprüfte Geräte geht, die eher zum Veranstaltungsbereich der Feuerwehr gehören. Jedoch spielt dies für die Prüfung keine Rolle. Sobald Feuerwehrangehörige mit den Geräten umgehen sollen, müssen diese auch geprüft werden.

Für alle Prüfungen im Elektrobereich gilt, dass sie durch eine Elektrofachkraft durchgeführt oder beaufsichtigt werden müssen.

Sonstige Gerätschaften

Bei den Feuerwehren bzw. in den Feuerwehrhäusern kommen weitere Gerätschaften wie z.B. Kompressoren zum Einsatz. Für sie gelten besondere Bestimmungen, was die Sicherheit und Prüfung betrifft. Neben einer elektrotechnischen Prüfung muss auch der Druckbehälter geprüft werden.

Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord; Auch „feuerwehrfremde“ Leitern müssen geprüft werden.

Zudem unterliegen auch „feuerwehrfremde“ Geräte, wie z.B. mitgebrachte oder aussortierte Leitern einer Prüfpflicht. Während die auf den Einsatzfahrzeugen verlasteten Feuerwehrleitern regelmäßig durch Gerätewarte oder feuerwehrtechnische Zentralen geprüft werden, laufen „feuerwehrfremde“ Leitern häufig „unter dem Radar“. Zu diesen Leitern zählen Anlegeleitern, Klapptritt- oder Haushaltstrittleitern, Mehrzweck-, Schieb- oder Teleskopleitern, die häufig in den Feuerwehrhäusern vorgefunden werden.

Mit diesen Leitern kommt es immer wieder zu schweren Unfällen bei Arbeiten im Feuerwehrhaus. In den Unfalluntersuchungen stellen die Aufsichtspersonen dann regelmäßig fest, dass die Leitern defekt waren oder nicht bestimmungsgemäß benutzt wurden.

Wie bei allen Betriebsmitteln hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch hier dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind ebenfalls Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

Wann und wie müssen Anlagen und Geräte der Feuerwehren geprüft werden?

Auch wenn es je nach Anlage oder Gerät Unterschiede nach Angaben der Hersteller geben kann, so gelten folgende Punkte grundsätzlich:

Alle Anlagen und Geräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Benutzung, bei Beschädigungen oder baulichen Veränderungen und in wiederkehrenden Abständen geprüft werden. Die wiederkehrenden Abstände müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung zeitlich hier von der Unternehmerin (Stadt oder Gemeinde) festgelegt werden.

Ansicht

Dirk Rixen, Aufsichtsperson der HFUK Nord (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)

Dirk Rixen, Aufsichtsperson der HFUK Nord (Bild: Christian Heinz / HFUK Nord)

Recht auf Unversehrtheit – und die Prüfung auf Sicherheit

Regelmäßig zur Überprüfung! Bei vielen Dingen ist das Alltag. So muss zum Beispiel das Auto zum TÜV: Der Prüfdienst schaut nach den sicherheitsrelevanten Dingen wie den Bremsen und Stoßdämpfern. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür ein auf Sicherheit geprüftes Verkehrsmittel einsetzen. Das leuchtet ein. Das Recht auf Unversehrtheit ist ein hohes Rechtsgut aller Verkehrsteilnehmenden.

Beim Feuerwehrdienst ist es genauso. Alle wollen gesund nach Einsatz, Ausbildung und Dienstversammlung nach Hause kommen und haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dafür müssen sich die Feuerwehrangehörigen darauf verlassen können, dass die eingesetzte Ausrüstung und die Einrichtungen im Feuerwehrhaus auf ihre Sicherheit überprüft werden. Regelmäßig und mit den entsprechenden Maßnahmen und Konsequenzen, wenn Mängel festgestellt werden.

Als Aufsichtsperson richte ich bei der Besichtigung von Feuerwehrhäusern besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäß erfolgten wiederkehrenden Prüfungen. Das Risiko für Leben und Gesundheit ist groß, wenn Mängel übersehen oder ignoriert werden. Im Verhältnis zu den möglichen Gefahren und Folgen ist der Aufwand dafür klein und sollte ein Selbstverständnis sein. Höchste Zeit also zu prüfen, ob mit den Prüfungen alles läuft.

„Alle wollen gesund nach Einsatz, Ausbildung und Dienstversammlung nach Hause kommen und haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit.“

Grundsätzlich geben die Hersteller Informationen über Prüfzeiträume. Weitere Informationen kann man für das Gros an Ausrüstungsgegenständen auch den Prüfgrundsätzen für Ausrüstungen und Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002) entnehmen. Die Prüfzeiträume in den Betriebsanleitungen, Prüfordnungen und Informationsschriften beziehen sich jedoch in der Regel auf einen üblichen Gebrauch. Sind die Geräte und Betriebsmittel jedoch erhöhten Belastungen ausgesetzt, wie sie zum Beispiel teilweise in Einsätzen vorherrschen, müssen Prüfabstände gegebenenfalls verringert werden. Es kann auch notwendig sein, eine außergewöhnliche Prüfung vorzunehmen, wenn z.B. eine vierteilige Steckleiter aus dem Stand umkippt und auf den Boden fällt oder Steckleiterteile bei der technischen Hilfeleistung als Hebel oder Abstützung benutzt werden.

Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nord; Ein Prüfaufkleber („Plakette“) enthält den Hinweis auf die nächste Prüfung.

Ob ein geprüftes Gerät die Prüfung erfolgreich bestanden hat, ist dem Prüfprotokoll zu entnehmen und dort dementsprechend zu vermerken. Ein eventuell aufgebrachter Prüfaufkleber ist lediglich ein Hinweis auf die nächste Prüfung, sagt aber nichts über das Bestehen einer vorhergehenden Prüfung aus. Prüfungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Das Ergebnis der Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über:

1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang,
3. Ergebnis der Prüfung,
4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Je nach Prüfgrundlage (zum Beispiel für Druckbehälter oder elektrische Anlagen nach VDE-Prüfungen) können zusätzliche Angaben erforderlich sein.

Prüfergebnis wichtig – Mängel müssen behoben werden!

Egal, welches Gerät geprüft wurde, wichtig ist, dass das Ergebnis der Prüfung auch beachtet wird. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die leider in der Praxis nicht immer gelebt wird. Immer wieder kommt es vor, dass Gerätschaften zwar geprüft wurden, die Protokolle jedoch einfach abgeheftet werden, ohne sie durchgeschaut und gehandelt zu haben. Werden Schäden festgestellt, so müssen die Gerätschaften instandgesetzt oder ausgetauscht werden.

Rahmenverträge können helfen

Eine große Herausforderung im Bereich der Prüfungen ist die Beachtung und Verfolgung von Fristen und Planung von Prüfungen. Hier können zumindest zum Teil die Vergabe von Rahmenverträgen oder Prüfaufträge Abhilfe schaffen. Diese Maßnahme trägt auch zur Entlastung des Ehrenamtes bei.