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Die Selbstverwaltung entscheidet

Versichertenrenten vermeiden „Unfallarmut“

Eine leere Geldbörse, symbolisch für leere Rentenkassen
Foto: Lars Frank

Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht, steht die „Altersarmut“ wie ein Schreckgespenst im Raum. Alle Betroffenen rechnen sich im Hinterkopf ihr Soll und Haben als Rentner aus. Das Ergebnis ist oft ernüchternd. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist alles anders; das beruhigt. So haben auch die Feuerwehr-Unfallkassen den Auftrag, alle Anstrengungen zu unternehmen, den Versicherten oder seine Hinterbliebenen wirtschaftlich so zu stellen, als ob der Unfall gar nicht eingetreten wäre. Für sämtliche Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist das erzielte Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (§ 82 Abs. 1 SGB VII) maßgebend. Damit wird der tatsächliche aktuelle Lebensstandard berücksichtigt.

Wenn ein Versicherter im Berufsleben verunfallt ist, stellt der „Jahresarbeitsverdienst“ als Gesamtbetrag aller Arbeitseinkommen die Einkommenssituation ziemlich genau dar. Im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, besonders bei gefahrgeneigten Tätigkeiten wie in der Freiwilligen Feuerwehr, muss die Frage erlaubt sein, ob das Arbeitseinkommen aus dem Berufsleben den Einsatz in der Feuerwehr tatsächlich gerecht abbildet.

Die Selbstverwaltung entscheidet

Dies ist die Stunde der Selbstverwaltung bei den Feuerwehr- Unfallkassen. Auch wenn durch die gesetzlichen Regelungen der Lebensstandard vor dem Unfall gewahrt werden soll, kann ein „Mehr“ bei Geld- und Sachleistungen über die Satzung und die Mehrleistungsbestimmungen der Feuerwehr-Unfallkassen geschaffen werden. Über die Mehrleistungsbestimmungen entscheidet die jeweilige Vertreterversammlung.

Ein Blick auf die Fakten

Der durchschnittliche Bruttomonatslohn vollbeschäftigter Arbeitnehmer betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2015 jährlich 43.344. Dabei schnitten Frauen schlechter ab als Männer.

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn für eine Arbeitsstunde brutto 8,84 € (vorher 8,50 €). Bei gerundet 2.080 Arbeitsstunden pro Jahr ergäbe dies einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von rund 18.400 €. Dies wollen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger ihren Versicherten nicht anbieten. Die Berechnung einer Versichertenrente orientiert sich am Mindest- und Höchst-Jahresarbeitsverdienst, wobei der Höchst-JAV in diesem Beitrag nicht weiter betrachtet wird. Hier interessieren die unteren und mittleren Lohngruppen. Diejenigen also, denen durch einen Unfall im Feuerwehrdienst tatsächlich Altersarmut drohen könnte.

Das gesetzliche Mindeste

Berechnungsgrundlage für die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten ist die Bezugsgröße (BZG). Sie ist in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich hoch und beträgt (fiktiver Jahresarbeitsverdienst nach Lebensalter gestaffelt):

Lebensjahr 6. bis 14.
(33 1/3 % der BZG)
15. bis 17.
(40% der BZG)
18. bis 67.
(60 % der BZG)
West 11.900 €
 
14.280 €
 
21.420 €
 
Ost 11.640 €
 
12.768 €
 
19.152 €
 

Das große Plus:

Die Satzung kann…

Diese Beträge sind auch nicht weltbewegend und liegen weiter unter dem durchschnittlichen Verdienst von Vollbeschäftigten, jedoch über dem Mindestlohn. Allerdings hat der Gesetzgeber den Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen zugestanden, neben bestimmten Grundleistungen weitere, ergänzende Leistungen zu gewähren, wenn dies in der Satzung entsprechend festgelegt und von der Aufsicht genehmigt wurde. In der Regel sind in allen Bundesländern die Leistungen für Feuerwehrangehörige erhöht worden. Die genauen Zahlen sind im Internet auf den Homepages der jeweiligen Feuerwehr-Unfallkasse/ Unfallkasse zu erfahren. Sie können von Land zu Land unterschiedlich sein. Bei der HFUK Nord zum Beispiel werden folgende Mindestgrößen zur Berechnung herangezogen:

Lebensjahr 6. bis 14.
(50 % der BZG)
15. bis 17.
(70 % der BZG)
18. bis 67.
(100 % der BZG)
  17.850 €
 
24.990 €
 
35.700 €
 

Die höheren Berechnungsgrundlagen sind Ausdruck der Hochachtung der Allgemeinheit vor den Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren für die Gesellschaft, die im Ehrenamt erbracht werden.

Die Renten werden automatisch angehoben

Mit den Mehrleistungen zum gesetzlichen Mindest-Jahresarbeitsverdienst knüpfen die Feuerwehr-Unfallkassen für ihre Versicherten ein Netz gegen eventuelle „Rentenarmut“. Feuerwehrangehörige, die keine höheren Einkünfte nachweisen können, werden, wie in diesem Beispiel der HFUK Nord, für die Rentenberechnung automatisch auf den Mindest-JAV (35.700 €) angehoben. Diese Anhebung stellt die Stufe I der Mehrleistungen dar. Die niedrigste Versichertenrente, die somit von der HFUK Nord gezahlt werden könnte, errechnet sich wie folgt:

Versichertenrente mit Mehrleistungen (Stufe I)

Mindest-JAV davon zwei Drittel 20 % Minderung
der Erwerbsfähigkeit
Monatsrente (1/12)
35.700 € 23.800 € 4.760 €
 
397 €

Damit wurde die Berechnungsgrundlage der Versichertenrente auf ein ansehnliches Niveau angehoben. Darüber hinaus wird die Rentenleistung mit Mehrleistungen der Stufe II wie folgt erhöht:

Versichertenrente mit Mehrleistungen (Stufe II)

Mindest-Versichertenrente
(Stufe I) mtl.
Mehrleistung mtl. Monatsrente gesamt
 
397 €
155 € 552 €

Die Mehrleistung der Stufe II erhalten auch Versicherte, die über dem Mindest-JAV liegen.

Spielraum für die Selbstverwaltung

Bei den Feuerwehr-Unfallkassen sind, wie bei allen Unfallversicherungsträgern, die Entscheidungsgremien paritätisch besetzt und ehrenamtlich tätig. Den Vertretern der Versicherten (Feuerwehrangehörige) sitzt also die gleiche Anzahl von Vertretern der Kostenträger (Bürgermeister, Landräte usw.) gegenüber. Alle sechs Jahre wird über die Besetzung der Vertreterversammlungen in einer Sozialwahl entschieden.

Säulendiagramm zu Mehrleistungen der gesetzlichen Rente
Mit Mehrleistungen wird die gesetzliche Rente nach SGB VII erheblich angehoben. Text & Grafik: Lutz Kettenbeil

Fazit: Mindest-JAV auch für die Zukunft

Nur weil es seit 2015 einen Mindestlohn in der Bundesrepublik gibt, sollte der Mindest-Jahresarbeitsverdienst im Sozialgesetzbuch VII nicht abgeschafft werden; eine auskömmliche Untergrenze der Versichertenrente ist weiterhin notwendig. Die Selbstverwaltungen der Feuerwehr-Unfallkassen tun also gut daran, die im SGB eröffneten Möglichkeiten auszuschöpfen. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist eine attraktive Versorgung nach einem Arbeitsunfall ein gutes Plus.