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Entschädigung aufgestockt

Entschädigung aufgestockt

Der Bundestag hat mit der Beschlussfassung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) die Erhöhung der einmaligen Entschädigungszahlungen an schwer verletzte Soldaten, Beamte und Zivilbeschäftige von 80.000 € auf 150.000 € beschlossen. Ebenso sollen die Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Ehepartner und
Kinder (Witwen und Waisen) von 60.000 € auf 100.000 € steigen. Diese neuen Entschädigungszahlungen gelten auch für Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) bei Auslandseinsätzen.

Im Zusammenhang mit dem EinsatzVVerbG hat der Bundestag
die Mehrleistungsbestimmungen für die gesetzliche Unfallversicherung geändert. Der Unfallkasse des Bundes ist es jetzt gestattet, in ihrer Satzung als Jahresarbeitsverdienst das Eineinhalbfache zu bestimmen. Gleichzeitig werden für den Personenkreis der Soldaten, Zivilbeschäftigten und THWHelfer
die Kürzungsvorschriften des § 94 Abs. 2 SGB VII als „nicht
anzuwenden“ erklärt. Damit erhält der § 94 immer größeres Gewicht in der Entschädigungspraxis, nachdem er früher nur für Unfallverletzte galt, die ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich tätig waren und sich eine Verletzung im Dienst für die Allgemeinheit zugezogen hatten.