
Der Bundestag hat mit der Beschlussfassung zum
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) die
Erhöhung der einmaligen Entschädigungszahlungen an
schwer verletzte Soldaten, Beamte und Zivilbeschäftige von
80.000 € auf 150.000 € beschlossen. Ebenso sollen die
Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Ehepartner und
Kinder (Witwen und Waisen) von 60.000 € auf 100.000 €
steigen. Diese neuen Entschädigungszahlungen gelten auch
für Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk (THW) bei Auslandseinsätzen.
Im Zusammenhang mit dem EinsatzVVerbG hat der Bundestag
die Mehrleistungsbestimmungen für die gesetzliche
Unfallversicherung geändert. Der Unfallkasse des Bundes ist es
jetzt gestattet, in ihrer Satzung als Jahresarbeitsverdienst das
Eineinhalbfache zu bestimmen. Gleichzeitig werden für den
Personenkreis der Soldaten, Zivilbeschäftigten und THWHelfer
die Kürzungsvorschriften des § 94 Abs. 2 SGB VII als
„nicht
anzuwenden“ erklärt. Damit erhält der
§ 94 immer größeres Gewicht in der
Entschädigungspraxis, nachdem er früher nur
für Unfallverletzte galt, die ehrenamtlich, insbesondere
unentgeltlich tätig waren und sich eine Verletzung im Dienst
für die Allgemeinheit zugezogen hatten.