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Schwerer Unfall in Brandenburg

Zwei Feuerwehrangehörige im Einsatz auf Autobahn getötet

Verunfallter ein Feuerwehrangehöriger wird von einem Kollegen gerettet.
Verunfallt ein Feuerwehrangehöriger, wie hier bei einer Übung nachgestellt, gewähren die Feuerwehr- Unfallkassen umfangreiche Leistungen und Mehrleistungen. Foto: Sabine Merker, FUK Brandenburg

Anfang September 2017 ereignete sich auf der Bundesautobahn 2 ein schwerer Unfall, bei dem zwei Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Kloster-Lehnin ums Leben kamen. Ein Sattelzug war in eine abgesicherte Unfallstelle gegen das Löschgruppenfahrzeug der Wehr gerast. Das Feuerwehrauto kippte in der Folge um und begrub die beiden Feuerwehrleute unter sich. Dieser Unfall hat bei vielen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Land Brandenburg Fragen über die finanzielle Absicherung aufgeworfen. Wie sind die Kameradinnen und Kameraden während ihres Einsatzes abgesichert? Wie sind die Angehörigen abgesichert? Und wenn etwas passiert – wer trägt die Kosten? Wie geht es nach einem Unfall weiter? Diese und viele andere Fragen zum Thema Versicherungsschutz erreichten die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg in den Tagen nach dem Unfall.

Welche Leistungen erbringt die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg im Fall eines Arbeitsunfalles?

Als gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Feuerwehr- Unfallkasse Brandenburg (FUK BB) nach dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ alle Kosten für die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation (sog. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft), zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen im Land Brandenburg. Darüber hinaus werden Verletzte oder ihre Hinterbliebenen zur finanziellen Absicherung durch Geldleistungen entschädigt.

Im Leistungsfall (Arbeitsunfall oder Berufserkrankung) erbringt die FUK BB sowohl die gesetzlichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) als auch die in der Satzung der FUK BB festgelegten Zusatzleistungen (Mehrleistungen). So werden die Kosten der mit allen geeigneten Mitteln durchzuführenden medizinischen Heilbehandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen getragen. Den Feuerwehrangehörigen entstehen dabei keine Kosten in Form von Zuzahlungen oder Eigenanteilsleistungen. übernommen werden auch die erforderlichen Fahrund Reiseaufwendungen zur medizinischen Behandlung.

Leistungserbringung mit allen geeigneten Mitteln ohne Obergrenze

Die Leistungserbringung erfolgt von Amts wegen. Eine Antragsstellung ist nicht erforderlich. Von der FUK BB werden alle geeigneten Maßnahmen übernommen, die erforderlich sind, um ein bestmögliches Heilungsergebnis zu erlangen. Leistungsgrenzen aus Kostengründen gibt es dabei nicht.

Es werden u.a. die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit zu erhalten (Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben), zu verbessern oder wiederherzustellen, um möglichst auf Dauer wieder ins Arbeitsleben zurückkehren zu können.

Verletztengeld und Unfallrenten

Um Feuerwehrangehörige während der Maßnahme der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, zahlt die FUK BB den Verdienstausfall in Form von Verletztengeld, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Entgelt (bei Arbeitsnehmern ab der 7. Woche) wegfallen. Gleichzeitig leistet die FUK BB ab dem 4. Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein kalendertägliches Tagegeld zusätzlich zur Lohnfortzahlung oder zum Verletztengeld. Dieses Tagesgeld beträgt zurzeit 23,40 €.

Nicht immer sind medizinische Rehabilitation und die verschiedenen Teilhabeleistungen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Verbleibt als Folge eines Arbeitsunfalles eines Feuerwehrangehörigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wird eine Verletztenrente gezahlt. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt und durch die FUK BB festgesetzt. Unfallrente wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst der Versicherten der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unfalls und dem festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Zusätzlich zu dem gesetzlichen Verletztenrentenbetrag zahlt die FUK BB eine Mehrleistung für ehrenamtlich Tätige bis zu 702,00 € monatlich zur Unfallrente (bei 100 % MdE) hinzu. Die Höhe dieser Mehrleistung ist ebenfalls vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängig.

Können infolge des Arbeitsunfalls schwer verletzte ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mit bleibenden Schäden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und beträgt die dauernde MdE mindestens 80 %, so erhalten sie eine einmalig finanzielle Entschädigung in Höhe von 52.000 €.

Absicherung von Hinterbliebenen

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall werden die Hinterbliebenen finanziell umfassend durch die FUK BB abgesichert. Es werden Renten an Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder gezahlt, die Ersatz zu dem entfallenden Unterhalt schaffen sollen. Darüber hinaus haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld und die Erstattung der Kosten für die überführung und Beisetzung des Verstorbenen. Das Sterbegeld beträgt 1/7 der geltenden Bezugsgröße und beträgt zurzeit 4.560,00 €. Dazu zahlt die FUK BB für ehrenamtlich Tätige zusätzlich eine Mehrleistung zum Sterbegeld in Höhe von 7.020,00 €. Auch zu den von der FUK BB gezahlten Hinterbliebenenrenten werden Aufstockungsbeträge (Mehrleistungen) gemäß der Satzung gezahlt.

Darüber hinaus leistet die FUK BB den Hinterbliebenen einen einmaligen Kapitalbetrag von 26.000,00 €, um die existenziellen Folgen eines tödlichen Unfalls abzumildern.

Unter dem folgenden Link www.fukbb.de/de/leistungen.html können Sie sich umfassend zu den Leistungen der FUK BB informieren.