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Persönliche Schutzausrüstung wird besser kontrolliert

Neue PSA-Verordnung

Foto: 3 Feuerwehrmänner im Gespräch
Bei PSA der Kategorie III besteht die Pflicht zur praktischen Unterweisung der Feuerwehrangehörigen. | Foto: Jürgen Kalweit

Am 20. April 2016 trat die neue PSA-Verordnung* der Europäischen Union in Kraft. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Es gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. In dieser Zeit haben Hersteller, Behörden und Zertifizierungsstellen Gelegenheit, sich auf die Änderungen vorzubereiten.
Interessant ist die neue Verordnung für diejenigen, die in den Feuerwehren und bei den Städten und Gemeinden für die Beschaffung von PSA zuständig sind. Für die Feuerwehren bietet die neue PSA-Verordnung mehr Sicherheit, da sich nicht nur der Hersteller, sondern auch Händler und Importeure vergewissern müssen, dass sie ausschließlich geprüfte und zugelassene Schutzausrüstung in den Verkehr bringen bzw. verkaufen.


Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes im Überblick:

 

  • Einige wesentliche Änderungen ergeben sich aus einer veränderten Einstufung von Produkten als PSA: Es gibt drei Kategorien von Risiken, vor denen die jeweilige PSA schützen soll. Den Kategorien sind unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet. Zur Kategorie III gehören die PSA, die vor Risiken schützen, die zum Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen künftig – neu – unter diese Kategorie III. Damit unterliegen sie einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

  • Hersteller müssen künftig die so genannte Konformitätserklärung jedem einzelnen Produkt beifügen. Die Erklärung bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Bislang reichte es aus, die Konformitätserklärung „auf Verlangen“ vorlegen zu können. Diejenigen, die PSA beschaffen, sollten auf die Vorlage der Konformitätserklärung achten.

  • Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt künftig alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Mussten bislang nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, werden künftig auch Händler und Importeure in die Verantwortung genommen. Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen.

 

Foto: Verschiedene Schutzkleidungen der Feuerwehren
Die Feuerwehren verwenden überwiegend PSA der Kategorie III. | Foto: Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehr-Unfallkassen
  • Bislang galten EU-Baumusterprüfungen unbegrenzt. Gemäß der neuen Verordnung werden sie nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt. Damit ist der Neue PSA-Verordnung Persönliche Schutzausrüstung wird besser kontrolliert Hersteller gezwungen, sein Produkt nach spätestens fünf Jahren genau zu prüfen und entweder der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass sich nichts geändert hat oder aber etwaige Änderungen durch diese Stelle unabhängig prüfen zu lassen. Für eine Befristung der Zertifikate hat sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schon seit langem eingesetzt.

  • Aus der veränderten Einstufung von PSA ergibt sich auch eine Konsequenz für die Anwender von PSA. Die Feuerwehren verwenden überwiegend PSA der Kategorie III. Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Benutzerinnen und Benutzer. Diese Unterweisung wird in der UVV „Grundsätze der Prävention“ gefordert. Sie soll vor tödlichen Gefahren oder Verletzungen mit erheblichen bleibenden Schäden schützen und auch die Grenzen der PSA aufzeigen. Für die Durchführung der Unterweisung der Feuerwehrangehörigen ist der Unternehmer, in diesem Fall der Träger der Feuerwehr, verantwortlich. Die Unterweisung kann durch vom Unternehmer beauftragte Personen erfolgen, z.B. Führungskräfte oder Ausbilder in der Feuerwehr.


Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, dass die PSA-Verordnung durch einen Leitfaden ergänzt werden soll. Sie kommt damit Anfragen nach der Auslegung des Textes entgegen.

Weiterführende Informationen:
www.dguv.de/fb-psa
www.dguv.de/ifa/psa

*Offizielle Bezeichnung: „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG“.