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Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Wann muss die gesundheitliche Eignung für den LKW-Führerschein nachgewiesen werden?

Die Feuerwehr hat viele Fahrzeuge in unterschiedlichen Größen
Die Feuerwehr hat viele Fahrzeuge in unterschiedlichen Größen, für die verschiedene Fahrerlaubnisse erforderlich sind. Foto: Christian Heinz

Im vergangenen Jahr ist die Fahrerlaubnisverordnung geändert worden. Die Feuerwehr-Unfallkassen haben in den letzten Monaten einige Anfragen dazu erhalten. Über die Regelungen, die auch die Feuerwehren betreffen, möchten wir hiermit informieren.

Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Prüfung der gesundheitlichen Eignung verlängert. Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung bis Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes fünf Jahren nach Erteilung und werden nur nach erfolgter gesundheitlicher Eignungsprüfung verlängert. Inhaberinnen und Inhaber solcher Führerscheine sind aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen. Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Erst dann muss die Prüfung der gesundheitlichen Eignung erfolgen. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden (Klasse 3 alt); diese genießen Besitzstandswahrung und haben unbefristete Gültigkeit.

Für die Feuerwehr bedeutet dies, dass zukünftig nicht nur für die Führenden von Fahrzeugen über 7,5 t die gesundheitliche Eignungsuntersuchung ab 50 Jahren bzw. für die Fahrerlaubnisinhaber, deren Erlaubnis nach 2013 erteilt wurde, verbindlich notwendig ist, sondern auch für die Führenden von Fahrzeugen von 3,5 bis 7,5 t. Alle unter 50-jährigen Fahrzeugführenden, die vor dem 19.01.2013 ihren Führerschein C1 oder C (bzw. gleichwertig) erhalten haben, müssen weiterhin erst mit Vollendung des 50. Lebensjahres, alle anderen Fahrzeugführenden mit nach dem 19.01.2013 erteilten Führerscheinen der Klassen C1 und C, unabhängig vom Alter, zukünftig alle fünf Jahre zur ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern zu lassen.
Neu ist, dass auch die Klasse C1 darunter fällt. Da eine sogenannte Fahrberechtigung für Feuerwehrfahrzeuge, wie sie nach landesrechtlichen Bestimmungen in einigen Bundesländern erteilt werden kann, keine Klasse C 1 ist, unterliegen Inhaber einer derartigen Fahrberechtigung auch nicht der Untersuchungspflicht.

Kein Busführerschein für Personentransport bei der Feuerwehr erforderlich

Die neuen Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg gilt nicht für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz. Bislang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführenden ausgelegt und gebaut sind. Künftig ist aufgrund von EU-Vorgaben hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Klein-Bus) erforderlich. Für die Feuerwehr ändert sich jedoch nichts, da gemäß § 6 Abs. 4a das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr davon ausgenommen wurde.